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zfs 07/2011, Ausgleichsanspruch des Eigentümers eines entwendeten Kfz für Schäden aufgrund rechtmäßiger polizeilicher Maßnahmen

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GG Art. 14; Nds. SOG § 80 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Einem Eigentümer eines entwendeten Kfz steht ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff wegen rechtsmäßigem kontrollierten Rammens durch die Polizei zur Stellung der Entwender nach einem von diesen bei einem Einbruchdiebstahl verwandten Kfz nicht zu.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 3.3.2011 – III ZR 174/10

Sachverhalt

Der Pkw des Kl., der ihm entwendet worden war, wurde bei einem Einbruchsdiebstahl des Diebes und eines Mittäters von der Polizei nach vergeblichem Einsatz einer Straßensperre schließlich durch kontrolliertes Rammen angehalten. Der Kl. machte vergeblich die Verurteilung des bekl. Landes zum Ersatz der bei der polizeilichen Maßnahme an seinem Pkw entstandenen Schäden geltend. Das BG lehnte das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs mit der Begründung ab, dass dem Kl. der Schaden als Unbeteiligter an dem Eingriff der Polizei als unbeabsichtigte Nebenfolge entstanden sei.

Der BGH billigte die Entscheidung des BG.

2 Aus den Gründen:

„ … [8] 1. Zutreffend geht das BG davon aus, dass nach § 80 Abs. 1 S. 1 Nds. SOG ein Schaden “infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 8’ entstanden sein muss. § 8 Nds. SOG, der mit “Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen’ überschrieben ist, sieht vor, dass die Verwaltungsbehörden und die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen gegen andere Personen als die nach §§ 6 oder 7 Verantwortlichen ergreifen können. Bei diesen handelt es sich um Verhaltens- und Zustandsstörer, die im Hinblick auf ihre Verantwortlichkeit ihre polizeiliche Inanspruchnahme ohne eine Entschädigung hinnehmen müssen (vgl. Senatsurt. v. 20.1.1966 – III ZR 109/64, BGHZ 45, 23, 25).

[9] Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 Nds. SOG gehen davon aus, dass wegen einer Gefahr Maßnahmen gegen eine (verantwortliche oder nichtver...

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