„ … [21] Die zulässige Berufung ist unbegründet. …
[23] 2. Das VG hat die Anfechtungsklage des Kl. im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist. Die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung und ihre Umsetzung durch die entsprechenden Verkehrszeichen ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BG (st. Rspr. des BVerwG, zuletzt v. 18.11.2010 [zfs 2011, 234 =] VerkMitt 2011, Nr. 3) rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
[24] a) Entgegen der Auffassung des VG ist die Klage zwar zulässig. Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbotes, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft, hingegen wird die Frist für ihn nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht (BVerwG v. 23.9.2010 SVR 2010, 476). Der Kl. hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, er befahre den streitgegenständlichen Abschnitt des Radwegs etwa seit Juni oder Juli 2006 mit dem Fahrrad. Damit kann der Kl. frühestens im Juni 2006 erstmals mit den streitgegenständlichen Verkehrszeichen konfrontiert worden sein, so dass die Widerspruchseinlegung am 21.4.2007 rechtzeitig erfolgte und den Eintritt der Bestandskraft gegenüber dem Kl. verhinderte (§70 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO).
[25] Der Klage fehlt auch nicht die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Bereits durch sein erstmaliges Befahren des Radwegs im streitgegenständlichen Abschnitt mit dem Fahrrad war der Kl. Adressat des Verkehrsverbots geworden, wodurch er in rechtlich beachtlicher Weise belastet wurde. Insofern kommt zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht (BVerwG v. 21.8.2003 [zfs 2004, 139 =] Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19).
[26] b) Die Klage ist jedoch unbegründet.
[27] aa) Der rechtliche Maßstab für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verkehrsverbots ergibt sich aus der StVO in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung v. 1.12.2010 (BGBI I S. 1737). Es kann offen bleiben, ob hierbei die durch die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 5.8.2009 (BGBl I 2631) eingeführten Änderungen außer Betracht zu bleiben haben und stattdessen auf die entsprechenden Vorschriften in der Fassung der Verordnung v. 26.3.2009 (BGBl I S. 734) abzustellen ist, weil jene wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG möglicherweise insgesamt nichtig ist (vgl. BVerwG v. 18.11.2010 a.a.O., zfs 2011, 235). Zwar wurde mit der 46. Änderungsverordnung auch die Vorschrift des § 9 Abs. 2 StVO geändert, die sich mit der Benutzungspflicht von Radverkehrsführungen befasst. Jedoch ist die Benutzungspflicht der im fraglichen Bereich vorhandenen Radverkehrsführung selbst nicht streitgegenständlich, nachdem der Kl. nur gegen die Benutzungspflicht des vorhandenen Radwegs nach Zeichen 241 vorgeht.
[28] bb) Unter Anlegung der gesetzlichen Maßstäbe der StVO sowohl in der Fassung der Verordnung v. 26.3.2009 als auch in derjenigen der Verordnung v. 5.8.2009 gilt für Radfahrer im streitgegenständlichen Bereich eine Pflicht zur Benutzung des getrennten Geh- und Radwegs mit folgender Ausnahme: Radfahrer, die von der F-Straße auf dem durch Zeichen 241 als benutzungspflichtig gekennzeichneten vom Gehweg getrennten Radweg her kommen, dürfen diesen, soweit sie an der Kreuzung der R-Straße mit der O-Straße nicht rechts abbiegen wollen, auf Höhe der Aufweitung (nach rechts weiterhin benutzungspflichtiger vom Gehweg getrennter Radweg, geradeaus Radverkehrsführung) verlassen, was nunmehr nach tatsächlicher Anbringung von einem Geradeauspfeil und einem Rechtsabbiegerpfeil (Zeichen 297) nebeneinander klargestellt wird. Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Bekl. diese Pfeile, wie sie in ihrem Schreiben v. 14.1.2011 mitgeteilt hat, das den anderen Beteiligten übermittelt und dessen inhaltlicher Richtigkeit im Übrigen auch nicht entgegengetreten wurde, an der fraglichen Stelle mittlerweile auch tatsächlich angebracht hat.
[29] cc) Diese Anordnung der Benutzungspflicht des vom Gehweg getrennten Radwegs im streitgegenständlichen Bereich steht auch im Einklang mit dem Gesetz.
[30] (1) Eine durch Zeichen 241 verlautbarte Radwegebenutzungspflicht ist an den in § 45 Abs. 9 S. 2 und § 45 Abs. 1 S. 1 StVO genannten Voraussetzungen zu messen (BVerwG vom 18.11.2010 a.a.O.). Gem. § 45 Abs. 9 S. 2 StVO dürfen – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – insb. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter – also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs – erheblich überste...