41. Aufl. 2011, Verlag C.H. Beck, 1821 S., 112 EUR, ISBN 978-3-406-60991-6
Zahlreiche Rechtsänderungen, insbesondere von StVG, StVO, StVZO und FeV sowie eine Fortentwicklung der Rspr. auf allen Gebieten des Verkehrsrechts, haben eine Neuauflage dieses renommierten Kommentars erforderlich gemacht, die in Inhalt und Aufbau beträchtliche Änderungen erfahren hat. Eine Reihe von Vorschriften (§§ 4, 6, 12, 19, 26, 32, 37, 39–43 StVO, 28, 29, 48 FeV, 21 StVZO) sind weitgehend neu kommentiert worden. Das hat, wie die Verf. im Vorwort mitteilen, mitunter zu Neupositionierungen und anderen Akzentsetzungen geführt. Das Werk befindet sich auf dem Stand vom 1.10.2010. Der Kommentierung liegt aber schon die StVO in der Fassung der Neubekanntmachung (bei Redaktionsschluss lag lediglich der Entwurf vor) zugrunde. Wie sehr die Autoren um Aktualität bemüht waren, zeigt sich u.a. darin, dass das Urt. d. BVerwG vom 23.9.2010 (zfs 2011, 52 f.) zur Frage, wann die Frist zur Anfechtung eines Verkehrszeichens beginnt, bereits berücksichtigt worden ist, obwohl bei Drucklegung nur die Pressemitteilung vorlag. Die Neuauflage enthält auch eine auszugsweise Erläuterung der EG-FGV, durch die Teile der StVZO (Erteilung von Betriebserlaubnissen für Kraftfahrzeuge) gemeinschaftsrechtlich umgeformt worden sind.
Es ist schlechterdings unmöglich, auf so engem Raum all das zu würdigen, was die 41. Aufl. an Neuem bringt und was den Kommentar insgesamt auszeichnet. Es können nur Schlaglichter auf wenige frei herausgepickte Stellen geworfen werden.
König weist in den Erläuterungen vor § 23 FZV auf die Rspr. d. EuGH, d. BGH und d. OLG Celle zur Zulässigkeit der Klage einer durch einen Unfall in einem EU-Mitgliedsstaat geschädigten natürlichen oder juristischen Person gegen den HV des Schädigers (nicht gegen den Schädiger selbst) vor deutschen Gerichten hin. Allerdings hat der EuGH dem SVT dieses Privileg verwehrt. In der Kommentierung der §§ 7–9, 17 StVG wird u.a. die aktuelle Rechtsprechung d. BGH zum Tatbestandsmerkmal "bei dem Betrieb" in §§ 7, 8 Ziffer 2 StVG, zu Betriebsgefahr und Mitverschulden bei geleasten Fahrzeugen, zur Bewertung der Betriebsgefahr eines Krades sowie zum Haftungsprivileg von Kindern unter 10 Jahren angesprochen. In der Kommentierung d. § 11 StVG werden die gängigen Probleme bei der Haftung für Personenschäden behandelt. Hier wird die zwischenzeitlich ergangene Rspr. auch der Instanzgerichte nachgetragen. König geht zu Recht davon aus, dass nach überwiegender Ansicht in Rspr. und Lehre in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein zu ersetzender Haushaltsführungsschaden anfällt, es sei denn, die Haushaltsführung erfolgt auf nachvollziehbarer vertraglicher Absprache. Die Literaturhinweise zum Erwerbs- und Unterhaltsschaden könnten eine Auffrischung vertragen. Beispielsweise bleiben das in 4. Aufl. vorliegende Werk von Pardey (Berechnung von Personenschäden) und die Bücher von Jahnke (Unfalltod und Schadensersatz, 2007, Verdienstausfall und Schadensersatzrecht, 3. Aufl., 2009) unerwähnt. Die Haftung für Sachschäden wird unter § 12 StVG aufgefächert. Hierzu gibt es seit der Vorauflage einen beachtlichen höchstrichterlichen "Entscheidungsoutput", den König auch nachzeichnet. So geht er beispielsweise auf die Urteile zur (versagten) fiktiven Abrechnung auf Neuwagenbasis, zur korrekten Ermittlung des Restwertes in SV-Gutachten (3 Angebote), zur Verweisung des Geschädigten auf Verrechnungssätze einer markenungebundenen Werkstatt (König weist hierzu auch auf den instruktiven Beitrag von K. Schneider in zfs 2010, 8 ff. hin) und zum Unfallersatztarif in zahlreichen Einzelaspekten ein. Einzig das Urt. d. BGH v. 2.3.2010 (zfs 2010, 441) zur Maßgeblichkeit des Wiederbeschaffungswertes im Zuge der fiktiven Abrechnung des Schadens bei einem total beschädigten Oldtimer ist ihm, soweit ersichtlich, nicht in den Blick geraten. In der Kommentierung zu § 12 StVO geht König ausführlich nicht nur auf ordnungsrechtliche, sondern auch auf zivil- und verwaltungsrechtliche Aspekte der Verstöße gegen Parkverbote ein und weist hier auf das grundlegende Urt. des BGH v. 5.6.2009 zum Kostenerstattungsanspruch gegen Fahrer und Halter eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugs hin.
Der Verf. arbeitet in seinen Darlegungen zu § 24a StVG die Bedeutung des analytischen Grenzwertes für die Tatbestandserfüllung heraus. Mit seiner Ansicht, bei drogenbedingten Ausfallerscheinungen könne § 24a Abs. 2 StVG auch verwirklicht werden, wenn eine in der Anlage aufgeführte Substanz mit einem Wert unterhalb des Grenzwertes nachgewiesen ist, hat er zwar in der Rspr., nicht aber beim AK VI des VGT 06 Gefolgschaft gefunden. Ähnlich argumentiert er zur Annahme relativer Fahruntüchtigkeit im Rahmen von §§ 315c, 316 StGB, selbst wenn überhaupt kein Wirkstoffbefund mehr nachweisbar ist. Dazu, wie dann aber zum Tatzeitpunkt noch eine aktuelle Rauschmittelwirkung sicher festgestellt werden kann, äußert er sich nur vage unter Hinweis auf eine Pupillenweitstellung und weitere Ausfälle....