„Die zulässige, insb. form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung des Kl. ist begründet.
Dem Kläger steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 6 Abs. 1 AuslPflVG zu.
1. Der Kläger ist zur Geltendmachung des Anspruchs in eigenem Namen zur Zahlung an sich auf Grund einer verfassungsrechtlich begründeten Prozessstandschaft berechtigt. Der Anspruch nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt wird. Hier ist durch die von dem bei dem Mitglied des Bekl. pflichtversicherten Fahrzeug verursachte Ölspur die Bundesautobahn A 20 beschädigt worden, die gem. §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 BFStrG im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straßenbaulast steht. Zwar wird die Verwaltung der Bundesfernstraßen und Bundesautobahnen nach Art. 90 Abs. 2 GG durch die Länder im Auftrag des Bundes durchgeführt, so dass die Straßenbaulast durch die jeweilige Landesbehörde – hier das Landesamt für Straßenwesen – wahrgenommen wird. Die sich aus der Verwaltungskompetenz des Landes ergebende "faktische Baulast" ist jedoch von der "finanziellen Baulast" zu unterscheiden. Diese wirkt sich zwar in erster Linie im Verhältnis von Bund und Land als Träger der Auftragsverwaltung aus, auf sie kommt es aber auch an, wenn es im Verhältnis zu einem Dritten wie hier dem Bekl. nicht um den Ersatz von Schäden durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln, sondern um die Kosten vorgenommener, durch die Verkehrssicherung erforderter Maßnahmen geht (vgl. BGH NVwZ 1990, 297, 298; Sauthoff, Öffentliche Straßen, Rn 909). Rechtsträger des Anspruchs auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung einer Bundesautobahn ist danach die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Landesamt für Straßenwesen als Vertretungsbehörde gem. § 3 Abs. 1g FStrVO. In den Fällen, in denen die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Fernstraßen im Auftrag des Bundes verwalten, sind sie berechtigt, Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, im eigenen Namen kraft unmittelbaren Verfassungsrechts geltend zu machen. Die Übertragung der Erfüllung von originären Bundesaufgaben auf die Länder beinhaltet notwendigerweise auch die Übertragung der Befugnis zur eigenen Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die sich im Zusammenhang mit der Auftragsverwaltung ergeben. Mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen wegen Beschädigung der im Eigentum des Bundes stehenden Sache nimmt der Kl. daher in der Art einer verfassungsrechtlich begründeten Prozessstandschaft die ihm gem. Art. 90 Abs. 2 GG übertragenen Aufgaben wahr (vgl. BGH NJW 1979, 864; Schneider, MDR 1989, 193, 198).
Auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 7 Abs. 1 StVG liegen vor. Nach dem Schadensbegriff des § 7 StVG, der demjenigen des BGB entspricht, ist eine Sache beschädigt, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich in ihre Substanz eingegriffen werden müsste (vgl. BGH NJW-RR 2008, 406; BGH NJW 2007, 1205, 1206 jeweils m.w.N.; OLG Köln VersR 1983, 287). In dem Auslaufen von Öl liegt sowohl eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Fahrbahn bzw. des Standstreifens als auch eine Substanzverletzung (vgl. Schneider, a.a.O., S. 194), wobei es nicht darauf ankommt, dass durch die Ölspur lediglich der Standstreifen der Autobahn verunreinigt worden ist, da auch der Standstreifen der Autobahn zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört und zudem die Autobahnauffahrt und der Parkplatz, den der Schadensverursacher schließlich angesteuert hat, ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Der Schaden ist auch bei dem Betrieb des bei dem Mitglied des Bekl. versicherten Kraftfahrzeuges entstanden. Dahinstehen kann, ob der Kläger die von der J. GmbH für die Schadensbeseitigung in Rechnung gestellten Kosten beglichen hat, da bereits die Belastung mit einer entsprechenden Verbindlichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellt.
2. Der hier gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend gemachte Anspruch ist entgegen der Auffassung des LG auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Kl. gegenüber dem Schadensverursacher auch öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung zustehen, die vorrangig im Wege eines öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheides geltend zu machen sind. Eine derartige Subsidiarität von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegenüber öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsansprüchen besteht nicht. Der dahingehenden, von einigen Instanzgerichten vertretenen Auffassung (vgl. AG Euskirchen Schaden-Praxis 2009, 359; LG Bielefeld Schaden-Praxis 2010, 4; LG Baden-Baden Schaden-Praxis 2009, 387), der sich das LG in der angefochtenen Entscheidung angeschlossen hat, folgt der...