[3] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
[7] 1. Der Kl. hat bei dem hier unstreitigen Versicherungsfall im Inland nach §§ 1, 5 Abs. 1a ARB 2002 Anspruch auf Erstattung der Vergütung eines für ihn tätigen RA bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 RVG aus den RAgebühren und Auslagen zusammensetzt und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG insgesamt der Umsatzsteuer unterliegt.
[8] 2. Die aufgrund von § 107 Abs. 5 OWiG von den Behörden erhobene Aktenversendungspauschale kann der RA seinem Mandanten als Auslage gesondert in Rechnung stellen. Sie unterfällt weder den mit den RAnwaltsgebühren abgegoltenen (§ 15 Abs. 1 RVG) allgemeinen Geschäftskosten des RA (Volpert in Burhoff, RVG 2. Aufl. S. 64; Schmidt in Burhoff, RVG 2. Aufl. S. 1516; Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbem. 7 VV Rn 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Vorbem. 7 VV Rn 8; Schneider in AnwK, RVG 2. Aufl. Vorbem. 7 VV Rn 29 f.; Bohnenkamp, JurBüro 2007, 569 f.), noch ist sie von der Post- und Telekommunikationspauschale des § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV abgedeckt (vgl. zur früheren Rechtslage nach § 26 S. 2 BRAGO: OLG Düsseldorf RPfleger 2002, 224, 225).
[9] 3. Die vom RA verauslagte Aktenversendungspauschale unterliegt bereits nach § 10 Abs. 1 UStG und nicht allein infolge der Inrechnungstellung (§ 14c Abs. 2 UStG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG) der Umsatzsteuer. Es liegt auch kein durchlaufender Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG vor. Danach gehören nur Beträge, die der Unternehmer (hier der RA) im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, nicht zum Entgelt.
[10] a) Nach st. Rspr. des Bundesfinanzhofes (vgl. u.a. BFH NJW 1968, 423; BFH/NV 1989, 744 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, können Gebühren oder Auslagen, die RA bei Behörden für ihre Mandanten vorstrecken und sodann in Rechnung stellen, nur dann als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn diese Kosten nach verbindlichen Gebühren- oder Kostenordnungen berechnet werden, die den Mandanten als Kostenschuldner bestimmen. Unerheblich ist hingegen, ob der Behörde der Name des Mandanten ausdrücklich als Auftraggeber benannt wird (BFH a.a.O.; Schäpe, DAR 2008, 114, 115).
[11] b) Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 EUR ist hier § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG, der die Übersendung der Akten durch die Verwaltungsbehörde betrifft. Die Umsatzsteuerpflicht des RA für die von ihm verauslagte Aktenversendungspauschale hängt mithin davon ab, wen § 107 Abs. 5 OWiG als Kostenschuldner bestimmt (Schäpe a.a.O.), wenn es dort heißt, die Pauschale werde von demjenigen erhoben, "der die Versendung der Akten beantragt".
[12] c) Diese Frage ist – sowohl mit Blick auf § 107 Abs. 5 OWiG als auch die im Wesentlichen gleich lautende Regelung des § 28 Abs. 2 GKG i.V.m. KV Nr. 9003 (" … schuldet nur, wer die Versendung … der Akte beantragt hat.") – in Rspr. und Literatur umstritten.
[13] aa) Vielfach wird angenommen, allein der Mandant werde Kostenschuldner, weil der RA stets nur aufgrund der ihm erteilten Vollmacht und somit als Vertreter seines Mandanten handele (Meyer, 9. Aufl. § 28 GKG Rn 5; OVG Hamburg RVGreport 2006, 318 (Hansens); OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 375; LG Bayreuth JurBüro 1997, 433; AG Oldenburg AnwBl. 1996, 295; für § 107 Abs. 5 OWiG: AG Dessau AnwBl. 2007, 239; AG Chemnitz DAR 2008, 114; AG Stuttgart AGS 2008, 337). Die Kostentragungspflicht nach § 107 Abs. 5 OWiG und § 28 Abs. 2 GKG knüpfe ebenso wie die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 1 GKG daran an, wer das Verfahren als solches beantragt habe. Dafür sei die Person des Unterzeichners des Antrags für sich genommen ohne Belang. Wer der eigentliche Antragsteller sei, bestimme sich mangels anderweitiger Bestimmungen vielmehr allein nach den Vertretungsregeln der §§ 164 ff. BGB.
[14] bb) Teilweise wird danach unterschieden, ob der RA in einem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren oder einem sonstigen Verwaltungs- bzw. Zivilverfahren tätig wird (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Jedenfalls in der Rolle des Verteidigers wird der RA als Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale angesehen (Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren Rn 181 m.w.N.; Bohnert, OWiG 3. Aufl. § 107 Rn 42; Göhler, OWiG 15. Aufl. § 107 Rn 23a; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 147 Rn 28 m.w.N.; Schneider, Anm. zu AG Leipzig AGS 2007, 355; VG Düsseldorf NVwZ-RR 2006, 744: LG Koblenz StraFo 2001, 147).
[15] cc) Vereinzelt wird gefordert, die Frage der Kostentragungspflicht nach § 28 Abs. 2 GKG und § 107 Abs. 5 OWiG allein anhand des Inhaltes des im Einzelfall konkret gestellten Antrags zu entscheiden (Schäpe, DAR 2008, 114, 116 f.).
[16] dd) Die wohl überwiegende Meinung (u.a. VGH München NJW 2007, 1483 = RVGreport 2007, 399 (Hansens); OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 96; LG Mainz NJW-RR 2008, 151; LG Koblenz NJW 1996, 1223; VG Meiningen JurBüro 2006, 36; LSG Schleswig-Holstein AnwBl. 1997, 48; Hartmann, KostG, 37. Aufl. § 28 GKG Rn 6...