Vereinzelt ist bisher die Auffassung vertreten worden, die Aktenversendungspauschale gehöre zu den allgemeinen, durch die Gebühren abgegoltenen Geschäftskosten, so zu § 25 Abs. 1 BRAGO (LG Berlin RVGreport 2005, 150 (Hansens); AG Tiergarten AnwBl. 1995, 571; AG München JurBüro 1995, 544 m. Anm. Enders; AG Nordhorn JurBüro 1995,305 m. Anm. Enders). Noch abenteuerlicher ist die Meinung, die Aktenversendungspauschale werde durch die Dokumentenpauschale abgegolten, so LG Leipzig RVGreport 2010, 182 (Burhoff), a.A. dagegen dieselbe Strafkammer in RVGreport 2010, 454 (Burhoff). Diesem Unsinn hat der BGH hier zu Recht eine Absage erteilt.
Dass Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale der den Versendungsantrag stellende RA ist, hatte zuvor schon ein anderes Bundesgericht erkannt, nämlich das BVerwG (zfs 2010, 467 m. Anm. Hansens = RVGreport 2010, 304 (Hansens) = AGS 2010, 383). Dessen Entscheidung hat der BGH in seinem Urt. nicht zitiert. Da mithin zwei Oberste Bundesgerichte derselben Auffassung sind, kann von einer gesicherten höchstrichterlichen Rspr. gesprochen werden.
Für die Gerichte und Behörden hat diese Rspr. zur Folge, dass die Aktenversendungspauschale dem Antrag stellenden RA in Rechnung zu stellen ist, weil dieser persönlich Kostenschuldner ist.
Der RA muss darauf achten, die Umsatzsteuer auf die Aktenversendungspauschale dem jeweils zur Zahlung oder Erstattung Verpflichteten (im Regelfall also dem Mandanten oder der für die Kosten eintretenden Rechtsschutzversicherung) in Rechnung zu stellen.
Gehört die Aktenversendungspauschale zu den erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des gerichtlichen Verfahrens, so hat der Anwalt diese für den Mandanten auch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen. Von der Erstattungsfähigkeit der Aktenversendungspauschale nebst Umsatzsteuer war das BVerwG a.a.O. ohne jegliche Erörterungen ausgegangen. Macht der Anwalt – etwa als im Wege der Prozess-/Verfahrenkostenhilfe beigeordneter RA oder als Pflichtverteidiger – seine Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse geltend, so gehört die Aktenversendungspauschale nebst anteiliger Umsatzsteuer im Regelfall zu den zur Durchführung der Angelegenheit erforderlichen Auslagen (s. § 44 Abs. 1 RVG).
Die Rechtsschutzversicherungen müssen künftig in einer Vielzahl von Versicherungsfällen neben der Aktenversendungspauschale auch den hierauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag von 2,28 EUR ersetzen.
Heinz Hansens