Der bekl. Rechtsschutzversicherer hatte dem Kl. eine Deckungszusage für die in einem gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahren entstehenden Anwaltskosten erteilt. Der beauftragte Anwalt beantragte Akteneinsicht durch Übersendung der Bußgeldakte in seine Kanzlei. Er stellte dem Kl. dafür die Aktenversendungspauschale von 12 EUR zzgl. darauf entfallender Umsatzsteuer von 2,28 EUR in Rechnung. Die bekl. Rechtsschutzversicherung hat die Erstattung der Umsatzsteuer mit der Begründung abgelehnt, die Aktenversendungspauschale unterliege als lediglich durchlaufender Posten nicht der Umsatzsteuer. Das AG und das LG haben der Klage wegen des Umsatzsteuerbetrages von 2,28 EUR stattgegeben. Auch die hiergegen eingelegte Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.

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