In der seit einiger Zeit geführten Diskussion, ob bei der Abwicklung des Verkehrsunfalls die angefallenen Sachverständigenkosten bei lediglich teilweiser Haftung des Schädigers gleichwohl von ihm in voller Höhe zu erstatten sind, liegen nunmehr die unterschiedlichen Stellungnahmen zweier Obergerichte vor (vgl. die vorliegende Entscheidung sowie das Urt. des OLG Rostock v. 11.3.2011 – 5 U 122/10 in DAR 2011, 263). Angestoßen hatte die Diskussion Winnefeld (DAR 1996, 75), ihm folgte Poppe (DAR 2005, 669; ders., DAR 2011, 398) in einer Anmerkung zu der Entscheidung des AG Siegburg (DAR 2010, 389; Kappus, DAR 2010, 727, 729 f.).
1) Die vorliegende Entscheidung des OLG Düsseldorf geht zu Recht davon aus, dass die Sachverständigenkosten bei quotaler Mithaftung des Geschädigten zu quotieren sind, der Geschädigte damit einen Teil der Sachverständigenkosten zu tragen hat. Das folgt bereits daraus, dass die Gutachterkosten, werden sie als Sachfolgeschaden geltend gemacht, entsprechend der Haftungsverteilung nach § 254 BGB oder nach § 17 StVG nur anteilig ersetzt verlangt werden können. Die dagegen angeführten Gründe überzeugen nicht. Die Sachverständigenkosten bilden einen Berechnungsposten, einen eigenen Streitgegenstand, sodass sie schon deshalb nicht nur bei Streitwert und Beschwer unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BGH NJW 2007, 1752), sondern auch bei der Haftungsabwägung, die alle Sachschäden erfasst, zwingend zu quoteln sind.
2) Soweit hiergegen angeführt wird, den Geschädigten habe eine Feststellungspflicht hinsichtlich des Schadensanteils des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung getroffen (Winnefeld, DAR 1996, 75), wird ausgeblendet, dass die Feststellung des Gutachters auch die Schadenshöhe insgesamt zu klären hat, im Übrigen der mit dem Gutachten verfolgte Zweck eine Abweichung von der Haftungsquote nicht rechtfertigt, da die Gutachterkosten unabhängig davon Bestandteil des zu ersetzenden Sachschadens verbleiben. Die Ausgrenzung der Schadensermittlungskosten aus dem Kreis der ersatzfähigen Sachfolgeschäden und deren Abgrenzung zu den sonstigen Wiederherstellungskosten (vgl. Poppe, DAR 2005, 669, 670) stehen im Widerspruch zu der gesicherten Ansicht, dass die Sachverständigenkosten zum einen zu der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich sind und darüber hinaus Bestandteil des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwandes sind. Mit dieser überzeugenden Stellungnahme des OLG Düsseldorf unter Ziffer 1) ist der Ablehnung der quotalen Haftung des Geschädigten bei Vorliegen einer Mithaftung der Boden entzogen. Die Auffassung, dass ein Geschädigter nicht auf die Idee käme, bei einem Reparaturauftrag an seine Werkstatt vorher einen Sachverständigen einzuschalten, weil er seiner Darlegungs- und Beweislast nachkommen müsse, was die Höhe des ersetzt verlangten Schadens betrifft, vermischt Überlegungen zur Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO mit der materiell-rechtlich zu beurteilenden Frage nach der Erstattung eines entstandenen Schadens. Dass vorprozessual entstandene Gutachterkosten ggf. unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungskosten geltend gemacht werden können (vgl. BGH NJW 2003, 1398), ist eine für die materiell-rechtliche Beurteilung des Umfangs der Ersatzfähigkeit der Gutachterkosten nicht erhebliche Frage. Da der Geschädigte, was ihm frei stand, die Gutachterkosten nicht als Rechtsverfolgungskosten im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet hat, sondern sie zulässig im Schadensersatzprozess verfolgt hat (vgl. BGH NJW 2007, 1752, 1753; Oetker, in: MüKo, BGB, 4. Aufl., § 249 Rn 375 m.w.N.), waren Überlegungen zum Vorliegen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht bei der Prüfung der Gutachterkosten anzustellen. Dass die Sachverständigenkosten erst dann entstanden sind, wenn der Geschädigte sie gegenüber dem Schädiger belegt und beziffert hat (so AG Siegburg DAR 2010, 389), rechtfertigt nicht die Herausnahme der Gutachterkosten aus den ersatzfähigen Sachschäden. Auch die Reparaturkosten wie die Kosten des Nutzungsausfalls und die Mietwagenkosten entstehen erst nach dem Unfall, mag auch ihre Grundlage – wie bei den Sachverständigenkosten – bereits mit dem Unfallereignis gelegt sein.
3) Die weitere, von dem OLG Rostock – im Anschluss an Poppe (DAR 2005, 669) – angeführte Begründung für die volle Ersatzfähigkeit der Gutachterkosten, unabhängig von dem Mitverschulden des Geschädigten, überzeugt nicht. Hatte der Geschädigte den Unfall allein verursacht, bestand eine zwingende Veranlassung für die Einholung eines Gutachtens sicherlich nicht. Aus dieser Motivationslage des Geschädigten ist entgegen der Ansicht des OLG Rostock (vgl. dazu DAR 2011, 263, 264) nichts für den Fall der Mitverursachung des Unfalls durch den Geschädigten und den Umfang des Ersatzes der Gutachtenkosten zu gewinnen. Im Übrigen entspricht die Annahme einer lediglich quotalen Haftung des Schädigers für die Gutachterkosten bei Mitver...