„ … II. … . Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme v. 8.12.2010 u.a. Folgendes ausgeführt:
“Der rechtzeitig angebrachte und form- und fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig und in der Sache – zumindest vorläufig – auch erfolgreich.
Der Betroffene dringt mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs durch.
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Form ausgeführt worden und daher zulässig. Der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift lässt sich entnehmen, welcher Ordnungswidrigkeitenvorwurf dem Betroffenen zur Last gelegt wird. Es wird weiterhin mitgeteilt, dass der Betroffene vom Gericht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden ist. Zudem wird ausgeführt, dass weder der Betroffene noch sein Verteidiger zur Hauptverhandlung erschienen waren und wie das Gericht über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entschieden hat.
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch begründet. Durch das Prozessurt. v. 13.10.2010 ist der Betroffene in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 GG verletzt. Für die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG gibt es keine Rechtsgrundlage. Diese Vorschrift betrifft nur das Ausbleiben des Betroffenen ohne genügende Entschuldigung (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.5.2010 – III – 5 RBs 103/10 –; OLG Köln, DAR 2005, 229; OLG Hamm, DAR 2001, 519 [= zfs 2002, 44]; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 74 Rn 19). Da der Betroffene von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war, hätte das AG nach § 74 Abs. 1 S. 1 OWiG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen müssen. Dass auch der Verteidiger des Betroffenen zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist unerheblich, da § 73 Abs. 3 OWiG den Betroffenen nicht verpflichtet, sich durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten zu lassen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist daher ein vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.’
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist durch den Erlass des Prozessurt. insoweit verletzt worden, als sich das Gericht mit seinem sachlichen Vorbringen inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.8.2004 – 3 Ss OWi 481/04 –). … .“
Mitgeteilt von RA Thomas Wilmes, Paderborn