„1. Im Ergebnis zutreffend hat das LG eine Verringerung des Haftungsumfanges der Bekl. nach den Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleiches wegen eines unfallrechtlichen Haftungsauschlusses verneint. Dieser käme in Betracht, wenn andere Schüler den Unfall schuldhaft mitverursacht hätten, ihre Haftung aber nach §§ 106 Abs. 1, 104, 105 SGB VII ausgeschlossen wäre (OLG Koblenz DAR 2006, 689 = NJW-RR 2006, 1174). Letzteres hängt davon, ob der Unfall schulbezogen ist. Dafür ist nach gefestigter Rspr. maßgeblich, ob die Verletzungshandlung auf einer typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder nur bei Gelegenheit des Schulbesuchs erfolgt ist. Schulbezogen im Sinne dieser Rspr. sind insb. Verletzunghandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden. Dasselbe gilt für Verletzunghandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin beruhen. Da der Haftungsausschluss bei Schulunfällen den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern Gewähr leisten soll, darf das Haftungsprivileg nicht eng ausgelegt werden. Die innere Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, erfordert allerdings stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebes geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt (so die Grundsätze der Rspr. zusammenfassend BGH NJW 2009, 681, 682 m.w.N.).
Die Verletzung des Kl. ist dadurch entstanden, dass er im Gedränge an der Bushaltestelle nach vorne gedrängt und von hinten gestoßen worden ist, sodass er mit einigen anderen Schulkindern hingefallen und mit dem einen Fuß unter ein Rad des Busses geraten ist. Ob ein solches Geschehen nach den dargelegten Grundsätzen als schulbezogen eingeordnet werden kann, unterliegt schon Zweifeln. Aber selbst wenn man dies grundsätzlich für möglich erachtet (so BGH NJW 1982, 1042, 1044; auch NJW 1982, 37, 38), würde das zu keiner Haftungsminderung der Bekl. führen. Zwar mag es nicht der Feststellung bedürfen, welche Schüler im Einzelnen an dem Unfallgeschehen beteiligt waren (so BGH NJW 1982, 1042, 1044). Es müsste aber zumindest eine konkrete und schuldhafte Mitverursachung des Unfalles durch andere Mitschüler festgestellt werden können, für die diese nur wegen des gesetzlichen Haftungssauschlusses nicht einzustehen haben; denn anderenfalls fehlt es an der für die Haftungsreduzierung nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleiches notwendigen, allein durch die gesetzliche Privilegierung ausgeschlossenen Mithaftung. Eine dahingehende Feststellung ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Ob und in welchem Umfang andere Schüler, die überdies nach § 828 BGB deliktsfähig hätten sein müssen, in schuldhafter Weise zu dem Unfallgeschehen beigetragen haben könnten, lässt sich weder dem Vortrag der Parteien noch den Aussagen der Zeugen entnehmen.
2. Auch den Bekl. zu 2. hat das LG zu Recht verurteilt. Den ihm nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG obliegenden Beweis, dass der Schaden des Kl. nicht durch das Verschulden des Bekl. zu 2. verursacht worden ist, hat er nicht erbracht. Soweit er geltend macht, mittels des in der staatsanwaltlichen Emittlungsakte befindlichen Fahrtenschreibers sei nachzuweisen, dass er Schrittgeschwindigkeit eingehalten habe, handelt es sich um einen neuen Beweisantritt, der nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätet sein dürfte. Abgesehen davon hat der Bekl. zu 2. – wie das LG zutreffend ausgeführt hat – die Zweifel daran nicht ausgeräumt, dass er die Schüler bei der eigentlichen Annäherung mit der erforderlichen Sorgfalt beobachtet hat.“
Mitgeteilt von RiOLG Dr. Wolfgang Küpper, Köln