Zu den Grundsätzen des Fahrens auf Sicht auf Autobahnen vgl. die Anmerkung zu LG München zfs 2007, 76.

Ausgangspunkt für die Haftung eines Autofahrers bei dem Überfahren eines schwer erkennbaren Gegenstandes bei Dunkelheit auf der Autobahn ist die Klärung der Erkennbarkeit des Hindernisses auf der BAB. Neben den bereits in der Rspr. angeführten Fällen, in denen eine rechtzeitige Erkennbarkeit verneint worden ist, nämlich bei einem nicht beleuchteten Splitthaufen auf der Fahrbahn (BGH VersR 1972, 1067), einer herabgefallenen Warntafel (OLG Hamm NZV 1988, 64), war ein dunkler Reifen, der auf der Fahrbahn lag, als nicht rechtzeitig erkennbar bezeichnet worden (vgl. BGH NJW 1984, 2412, 2413). Weitere Rspr. hat sich mit der Erkennbarkeit von dunkel gekleideten Personen auf der Fahrbahn befasst, die infolge geringen Kontrastes zur dunklen Fahrbahn und infolge fehlender Beleuchtung schwer erkennbar waren (vgl. OLG Hamm DAR 1972, 112; OLG Hamm DAR 1973, 305; vgl. auch OLG Schleswig NZV 1995, 445). Auf dieser Linie liegen auch die Entscheidungen des LG Bielefeld (NZV 1991, 235) und des LG Hildesheim (NJW 2009, 560).

Im ersteren Falle war eine auf der linken Fahrspur liegende Reifendecke überfahren worden, was das LG nicht als schuldhaft bezeichnete, da der Reifen nicht rechtzeitig erkennbar war. Im letzteren Falle fuhr ein Autofahrer bei Dämmerung auf der Autobahn auf eine Autorampe aus Metall mit den Maßen 200 × 40 cm auf. Da die Rampe sich wegen ihrer grauen Farbe vom dunkelgrauen Asphalt der Fahrbahn nur schwer abhob, sie eine nur sehr niedrige Silhouette bildete und weitere neun Pkw mit der Auffahrrampe kollidierten, sprachen all diese Umstände für eine schlechte Erkennbarkeit, sodass bei der Haftungsabwägung ein Verschulden des Autofahrers nicht zu berücksichtigen war.

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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