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zfs 07/2019, Beginn der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist

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OWiG § 74 Abs. 1; StPO § 345

Leitsatz

1. Die einmonatige Rechtsbeschwerdebegründungsfrist beginnt gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 345 Abs. 1 S. 1 StPO am Tag nach Ablauf der Frist zur Einlegung und nicht etwa deshalb früher, weil die Einlegung der Rechtsbeschwerde vor und nicht am Ende der dafür vorgesehen Wochenfrist eingelegt wurde.

2. Zieht das AG zu seiner Entscheidungsfindung in Abwesenheit des Betr. nach § 74 Abs. 1 OWiG ein Beweismittel heran, obwohl dieses dem Betr. vorher nicht bekannt war, weil es sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht an den Verteidiger noch nicht bei den Akten befand, verletzt dies das rechtliche Gehör des Betr.

OLG Jena, Beschl. v. 25.2.2019 – 1 OLG 121 SsRs 210/18

Sachverhalt

Mit im Verfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG ergangenem Urteil vom 25.5.2018 verhängte das AG gegen den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 40 km/h eine Geldbuße von 120 EUR. Gegen dieses am 1.6.2018 zugestellte Urteil legte der Betr. am 7.6.2018 Rechtsbeschwerde ein, deren Zulassung er am 9.7.2018 wegen Gehörsverletzung beantragte und die er – ebenfalls am 9.7.2018 – mit der Rüge der Verletzung sowohl formellen wie materiellen Rechts begründete.

Mit Beschluss vom 26.07.2018 hat das AG Sondershausen die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betr. mit seinem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Das OLG Jena hat den Beschluss des AG vom 26.7.2018 aufgehoben, die Rechtsbeschwerde zugelassen, das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

2 Aus den Gründen:

"… II. 1. Der gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 346 Abs. 2 S. 1 StPO zulässige Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist begründet."

Der Betr. hat mit am 07.06.2018 beim AG So...

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