"II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des VG Lüneburg vom 15.3.2019 ist gem. § 146 Abs. 4 S. 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einem der Erfordernisse nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO mangelt. (…)"
Zwar kann es Ausnahmefälle geben, in denen kein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, obwohl die Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV dem Wortlaut nach vorliegen. Dies gilt etwa dann, wenn die Fahrerlaubnisbehörde an einer Überprüfung der Kraftfahreignung des Betr. aus Anlass seiner Trunkenheitsfahrt rechtlich gehindert ist, weil seine Eignung bereits bindend strafgerichtlich bejaht wurde (§ 3 Abs. 4 StVG), oder wenn der Behörde ein zureichendes Beweismittel, namentlich ein die Fahrt schlüssig würdigendes medizinisch-psychologisches Gutachten, bereits zur Verfügung steht. In der Regel liegen aber, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV durch eine nach den Vorschriften über das Fahreignungsregister verwertbare Tat erfüllt sind, schon deshalb Tatsachen im Sinne der §§ 2 Abs. 8 StVG, 46 Abs. 3 FeV vor, die Zweifel an der genannten Eignung begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.5.2008 – BVerwG 3 C 32.07 –, [zfs 2008, 535 =] BVerwGE 131, 163 ff., hier zitiert nach juris, Rn 10 [am Ende]). Es ist dann kein Raum mehr für eine Einzelfallbetrachtung (a.A. ThürOVG, Beschl. v. 27.3.2012 – 2 EO 135/12 –, VRS 123, 183 ff., hier zitiert nach juris, Rn 12, und VG Neustadt a. d. Weinstr., Beschl. v. 16.3.2006 – 3 L 357/06.NW, zfs 2006, 358 ff.), die im Hinblick auf besondere Umstände, die in der Person des Betr. liegen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29.9.1999 – 19 B 1629/99, zfs 2000, 272 f., hier zitiert nach juris, Rn 2 und 3), wegen Zeitablaufs (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 1.9.2014 – 1 M 89/14, NJW 2015, 363 ff., hier zitiert nach juris, Rn 10 ff.) oder infolge langjähriger Unauffälligkeit im Straßenverkehr und nun nicht mehr ferner Tilgungsreife der Trunkenheitsfahrt zur Verneinung der Anlassbezogenheit oder Verhältnismäßigkeit der Gutachtenanforderung führen könnte. Denn der Zeitablauf besagt nichts über eine Änderung der durch eine Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 ‰ oder mehr belegten problematischen Trinkgewohnheiten, die Dunkelziffer bei Trunkenheitsfahrten ist hoch und eine Relativierung der Verwertbarkeit der begangenen Trunkenheitsfahrt im Hinblick auf eine lediglich bevorstehende, aber noch nicht eingetretene Tilgungsreife verbietet sich, weil das auf die Bejahung einer Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit hinausliefe, die der Gesetzgeber – ausweislich der Versagung der Tilgung (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 29 StVG Rn 20) – nicht anerkennen will (vgl. NdsOVG, Beschl. 11.4.2018 – 12 PA 8/18 –, zu § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d] FeV). Die Fälle des § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV sind hiernach – weil und soweit, ohne Ermessen einzuräumen, an eine Tat angeknüpft wird, die zu einer Eintragung in das Fahreignungsregister geführt hat – in Ansehung der Bedeutung verstrichener Zeit für die Beurteilung der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit einer Gutachtenanforderung mit denjenigen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zu parallelisieren (vgl. BVerwG Urt. v. 9.6.2005 – BVerwG 3 C 21.04 –, NJW 2005, 3440 ff., hier zitiert nach juris, Rn 24, 25 und 33) und nicht mit denjenigen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2005 – BVerwG 3 C 25.04 –, NJW 2005, 3081 ff., hier zitiert nach juris, Rn 21 ff.).
Davon abgesehen indiziert schon das Erreichen einer BAK von um die 2,0 ‰ eine Toleranzbildung, die eines von mehreren Kriterien der Alkoholabhängigkeit ist (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan [Hrsg.], Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, zu Kapitel 3.11.2, S. 160, unter 2.1.4), und spricht eine BAK von 3,0 ‰, der sich der Antragsteller am 17.12.2008 zumindest ganz erheblich angenähert hatte, mit großer Sicherheit für eine Alkoholabhängigkeit (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.3.2017 – 11 CS 17.420, juris, Rn 16, m.w.N.). Dies verdeutlicht, dass gerade im vorliegenden Einzelfall das aktuelle Ausmaß der möglichen Alkoholproblematik des Antragstellers und des von ihr ausgehenden Gefährdungspotentials nicht offenbleiben kann. Es lässt sich nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten sogleich zuverlässig, umfassend und abschließend klären (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 1.4.2019 – 12 ME 58/19 –; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17.8.2012 – 10 A 10284/12 –, [zfs 2012, 716 =] NJW 2012, 3388 f., hier zitiert nach juris, Rn 28). Bei dieser Art der Untersuchung können nämlich nicht allein die Umstände der in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt des Betr., sein Trinkverhalten (anhand von Vorgeschichte und Entwicklung) sowie sein Persönlichkeitsbild näher beleuchtet werden, um zu bewerten, ob für die Zukunft die Gefahr einer weiteren Trunkenheitsfahrt besteht. Sondern es kann auch eine gutachterliche Bewertung des Änderungspro...