Der 1971 geborene Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass es die Vorinstanz abgelehnt hat, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die von dem Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides vom 5.2.2019 zu gewähren. Durch diesen Bescheid entzog ihm der Antragsgegner die Fahrerlaubnis unter anderem der Klasse CE, weil er ihn für nicht geeignet zum Führen von Kfz hielt. Auf diese Nichteignung schloss der Antragsgegner aus dem Umstand, dass der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beibrachte, welches er ihm vorzulegen aufgegeben hatte, nachdem er aus Anlass eines Umschreibungsantrags des Antragstellers erstmalig im März 2018 von dessen durch Strafbefehl geahndeter Trunkenheitsfahrt vom 17.12.2008 erfahren hatte. An diesem letztgenannten Tage hatte der Antragsteller mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,98 ‰ im Straßenverkehr ein Fahrrad geführt.
Das VG Lüneburg (Beschl. v. 15.3.2019 – 1 B 7/19) hat seine ablehnende Entscheidung im Wesentlichen begründet wie folgt: Die Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, gegen das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung falle zu Ungunsten des Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig sei. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kfz erweise (§ 46 Abs. 1 S. 1 FeV). Sie dürfe auf seine Nichteignung schließen, wenn er ein von ihr gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringe (§§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 S. 1 FeV). Der Schluss auf eine Nichteignung des Betr. sei allerdings nur dann zulässig, wenn – wie im vorliegenden Falle – die vorherige Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insb. anlassbezogen und verhältnismäßig, gewesen sei und für die Weigerung, das Gutachten beizubringen, kein ausreichender Grund bestanden habe. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens, die hier nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt, sondern bindend vorgegeben gewesen sei, sei zur Abklärung der durch die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers begründeten Zweifel an seiner Fahreignung erforderlich gewesen. Die §§ 46 Abs. 3, 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV sähen eine solche Anforderung vor, wenn – wie hier am 17.12.2008 durch den Antragsteller – ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt worden sei. Fahrzeug in diesem Sinne könne auch ein Fahrrad sein. Nach der Wertung des Verordnungsgebers begründe die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei Vorliegen einer BAK von mindestens 1,6 ‰ Zweifel an der Kraftfahreignung des Betr. Dies beruhe darauf, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine BAK ab 1,6 ‰ auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeute. Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich mit hoher BAK am Straßenverkehr beteilige und damit eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB begehe, sei in der Regel bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, dass er in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen werde, vom Führen eines Kfz abzusehen. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lasse regelmäßig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kfz, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte.
Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf die seit seiner Trunkenheitsfahrt vom 17.12.2008 verstrichene Zeit berufen, in der er (nach seinem Vorbringen) unfallfrei und ohne andere Auffälligkeiten am Straßenverkehr teilgenommen habe. Denn die nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB strafbare Trunkenheitsfahrt und der darauf gegen ihn ergangene rechtskräftige Strafbefehl seien zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Beibringungssaufforderung im Fahreignungsregister noch nicht getilgt und damit noch verwertbar gewesen. Die zehnjährige Tilgungsfrist sei vor dem Hintergrund der bei alkoholauffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern bestehenden Rückfallgefahren nicht zu beanstanden. Nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen würden Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ doppelt so häufig rückfällig wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen. Nicht an Alkohol gewöhnte Personen seien mit einer BAK von 1,6 ‰ nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gelte besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stelle. Der in diesem Sinne zu verstehende Alkoholmissbrauch setze eine Phase der Alkoholgewöhnung voraus, also ein länger andauerndes Trinkverhalten. Ob dieses Verhalten auch noch aktuell vorhanden sei, bedürfe der Aufklärung. Der Zeitablauf allein gebe dafür noch keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Es begegne...