Die Entscheidung des OLG Saarbrücken behandelt eine Problematik, die von allgemeiner Bedeutung über den hier gegebenen Fall der Eintragung einer Zwangshypothek hinaus ist.
Grundbuchauszug
Nicht selten wird eine Partei im Rechtsstreit oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung zum Beleg der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück oder zum Nachweis der Belastungen an dem Grundstück einen Grundbuchauszug vorlegen. Dabei können hinsichtlich der Umsatzsteuer Probleme auftreten, die der Rechtsanwalt recht einfach vermeiden kann. Beantragt der Anwalt – wie hier im Fall des OLG Saarbrücken – für seinen Mandanten die Erteilung eines Grundbuchauszuges, sollte er klarstellen, dass er den Antrag in Vertretung des Mandanten stelle und die Gerichtskostenrechnung den Mandanten als Kostenschuldner aufweisen solle. In einem solchen Fall erteilt die Justizkasse/Kosteneinziehungsstelle in aller Regel die Kostenrechnung dem Mandanten, der sie dann zu bezahlen hat. Übersendet das Grundbuchamt die auf den Namen des Mandanten ausgestellte Kostenrechnung dem Anwalt, so kann er diese an den Mandanten weiterleiten oder sie aus eigenen Mitteln begleichen und dann in seine Kostenberechnung einstellen. Dabei handelt es sich um einen nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegende "durchlaufenden Posten".
Selbst wenn das Gericht die Kostenberechnung auf den Anwalt selbst ausstellt und der Rechtsanwalt die Gerichtsgebühr aus eigenen Mitteln zahlt, stellt diese gleichwohl einen "durchlaufenden Posten" i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 5 UStG dar. Entscheidend ist nämlich, dass Kostenschuldner nach § 22 Abs. 1 GNotKG der Antragsteller, also der Mandant, ist. Im Fall des OLG Saarbrücken hatten die Rechtsanwälte der Antragstellerin die Gerichtskosten jedoch nicht als durchlaufenden Posten behandelt und damit den Anfall der Umsatzsteuer veranlasst. Dieser – vermeidbare – Umsatzsteuerbetrag ist nicht erstattungsfähig.
Ausnahmen
Es gibt aber auch Fälle, in denen der Rechtsanwalt oder der Notar persönlich Schuldner der Gerichtskosten ist.
Aktenversendungspauschale
Dies gilt insbesondere für die Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG, § 26 Abs. 2 GNotKG oder § 107 Abs. 5 OWiG. Antragsteller und damit Schuldner dieser Pauschale ist nämlich allein derjenige, der mit seinem Antrag gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst hat. Dies ist jedoch allein der Rechtsanwalt. Nur diesem räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, sich Akten zum Zweck der Akteneinsicht in seine Büroräume übersenden zu lassen. Folglich unterliegt die Aktenversendungspauschale gem. § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuerpflicht, weil sie kein durchlaufender Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 5 UStG (n.F. = § 10 Abs. 1 S. 6 UStG a.F.) ist (BGH zfs 2011, 402 mit Anm. Hansens = RVGreport 2011, 215 [Hansens] = AGS 2011, 262). Damit gehört die auf die Aktenversendungspauschale entfallene Umsatzsteuer zur gesetzlichen Vergütung des Anwalts, die der Mandant schuldet und die dessen Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer zu erstatten hat (BGH a.a.O.).
Gebühren für das automatisierte Grundbuchaktenverfahren
Eine weiter Ausnahme gilt auch für die im Rahmen des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens anfallenden Gebühren (§ 133 GBO; § 15 JVKostG). Gem. § 15 S. 1 JVKostG schuldet nämlich derjenige die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch, der den Abruf tätigt. Diese Möglichkeit ist jedoch nur dem Notar, nicht dessen Auftraggeber eingeräumt. Folglich ist allein der Notar, der die entsprechenden Daten oder Dokumente abruft, persönlich Kostenschuldner, sodass auch insoweit kein "durchlaufender Posten" vorliegt. Auf die entsprechenden Gerichtsgebühren ist deshalb Umsatzsteuer anzusetzen.
Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Wer sich mit den umsatzsteuerrechtlichen Fragen betreffend durchlaufende Posten vertraut machen will, kann in einigen ruhigen Stunden den mehrere hundert Seiten umfassenden Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) des BMF vom 1.10.2010 in der Fassung vom 2.1.2019 durchblättern (http://www.bundesfinanzministerium.de/UStAE). Wer nicht so viel Zeit hat, sieht dort unter Abschnitt 10.4 ab S. 382 nach.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 7/2019, S. 403 - 406