ZPO § 788 Abs. 1 § 867 Abs. 1 ZPO; UStG § 10 Abs. 1 S. 5; GNotKG KV Nr. 17000
Leitsatz
1. Entscheidet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers dafür, von ihm verauslagte Gerichtskosten für die Beantragung eines Grundbuchauszuges als Teil seiner Besteuerungsgrundlage zu erfassen, obschon auch eine Behandlung als durchlaufende Posten möglich gewesen wäre, so sind die durch den Anfall von Umsatzsteuer entstehenden Mehrkosten keine dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
2. Im Verfahren zur Eintragung einer Zwangshypothek muss der Gläubiger zumindest glaubhaft machen, dass notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO angefallen sind. Fehlt es daran, liegt ein Vollstreckungsmangel vor, und der Vollzug des Antrags ist insoweit ausgeschlossen.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.1.2019 – 5 W 4/19
Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte unter Vorlage zweier Vollstreckungstitel und einer Forderungsaufstellung nebst Anlagen beim AG Saarbrücken – Grundbuchamt – die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundeigentum des Schuldners beantragt. Die Forderungsaufstellung wies als Kosten der Zwangsvollstreckung unter anderem die Gebühr für die Erteilung eines Grundbuchauszuges nach Nr. 17000 GNotKG KV gem. der Gerichtskostenrechnung vom 28.9.2018 i.H.v. 10 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer auf diesen Betrag aus. Den Gesamtbetrag i.H.v. 11,90 EUR hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dieser mit Kostenrechnung vom 11.10.2018 in Rechnung gestellt.
Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek insoweit zurückgewiesen, als die Antragstellerin 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 1,90 EUR für den Grundbuchauszug geltend gemacht hat. Dies hat das Grundbuchamt damit begründet, die Gerichtsgebühr zähle als durchlaufender Posten nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt ihrer Rechtsanwälte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG Saarbrücken – nach Nichtabhilfe seitens des Grundbuchamtes – zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen:
"… II. 1a) Nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO können auch die dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO) Kosten der Zwangsvollstreckung zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetrieben werden. Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Zwangsvollstreckungskosten ist der Hauptsachetitel; ein selbstständiger gesonderter Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich (BayObLG NJW-RR 1998, 18; OLG München Rpfleger 2014, 77). Kosten der Zwangsvollstreckung sind jedenfalls alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH RVGreport 2006, 111 [Hansens] = AGS 2006, 458). Notwendig sind sie, wenn der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH BRAGOreport 2003, 200 [Hansens] = AGS 2003, 561 m. Anm. Mock). Die Beantragung eines Grundbuchauszuges kann eine zur Vorbereitung der Immobiliarvollstreckung notwendige Maßnahme sein (K. Schmidt/Brinkmann, in: MüKoZPO 5. Aufl., § 788 Rn 30)."
Nicht notwendig i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO sind aber vermeidbare Mehrkosten ansonsten notwendiger Maßnahmen (K. Schmidt/Brinkmann, in: MüKoZPO, a.a.O., § 788 Rn 25; vgl. OLG München NJW 1958, 1687). Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden; die Kosten nicht notwendiger Maßnahmen oder vermeidbare Mehrkosten hat er selbst zu tragen (OLG Köln RPfleger 2001, 149; OLG München NJW 1958, 1687; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 788 Rn 11). Fehler, die allein in der Sphäre des Gläubigers bzw. dessen Anwaltskanzlei gelegen sind, dürfen den Schuldner nicht belasten (vgl. OLG München JurBüro 1992, 431).
b) Im Verfahren zur Eintragung einer Zwangshypothek muss der Gläubiger zumindest glaubhaft machen, dass notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO angefallen sind (Seibel, in: Zöller, a.a.O., § 867 ZPO, Rn 2; Dörndorfer, in: MüKoZPO, a.a.O., § 867 Rn 20; noch strenger KG OLGE 11, 101; OLG Celle NJW 1972, 1902). Fehlt es daran, liegt ein Vollstreckungsmangel vor und der Vollzug des Antrags ist insoweit ausgeschlossen (Seibel, in: Zöller, a.a.O., § 867 ZPO Rn 4; vgl. OLG München Rpfleger 2010, 434).
2. Danach scheidet die Eintragung einer Zwangshypothek in Ansehung der Umsatzsteuer auf die Kosten der Erteilung des Grundbuchauszuges hier deshalb aus, weil es sich insoweit nicht um “notwendige' Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO handelte. Denn die gesetzliche Verpflichtung, Umsatzsteuer auf die Kosten der Beschaffung des Grundbuchauszuges abzuführen, folgt hier daraus, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die in deren Namen verauslagten Gerichtsgebühren als Teil der Besteuerungsgrundlage behandelt haben, obschon dies nicht notwendig gewesen wäre. Wie das AG zu Rec...