Vgl. OLG Frankfurt zfs 2019, 83 zur taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldanspruchs: OLG München zfs 2018, 203 zur Bedeutung von Schmerzensgeldtabellen.

1) Nach einer Vorstellung des von ihm entwickelten Anspruchs auf taggenaue Bemessung des Schmerzensgeldes (VuR 2011, 17) hat Schwintowski in dem von ihm mit Schah Sedi/Schah Sedi im Jahre 2013 herausgegebenen Handbuch Schmerzensgeld die Voraussetzungen und Ausprägungen des von ihm aufgrund verfassungsrechtlicher Grundlagen angenommenen Berechnungsweges dargestellt. Zentraler Begriff für die Bemessung des Schmerzensgeldes nach einer Verletzung des Geschädigten ist die Lebensbeeinträchtigung, die die bisherigen Umschreibungen "Größe", "Heftigkeit" und "Dauer der Schmerzen" ablöst. Zu den Graden der Lebensbeeinträchtigungen und dem System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes trifft die Untersuchung folgende Festlegungen (Rdn 278-283: Der Grad der Lebensbeeinträchtigung ist durch die Behandlungsstufen für alle gleichartig betroffenen Verletzten entsprechend der Anforderungen des Gleichheitssatzes, der Normenklarheit und Bestimmtheit zu ermitteln.

Der Grad der Lebensbeeinträchtigung hängt ganz entscheidend von der Art und Weise ab, wie ein Patient behandelt werden muss. Man kann typisieren in:

(1) Intensivstation

(2) Normalstation

(3) Rehabilitation

(4) Ambulante häusliche Behandlung

(5) Verbleibender Dauerschaden nach GdS

Die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden ist diesem System der Behandlungsstufen immanent. Für Geschädigte, die schwere Verletzungen erlitten haben, ist nicht die Art der Verletzung (Arm, Bein, Rücken, Kopf), sondern die Behandlung auf der Intensivstation Ausdruck ihrer Lebensbeeinträchtigung. Das Gleiche gilt für die Normalstation, die Rehabilitation, die ambulante häusliche Behandlung und den verbleibenden Dauerschaden (GdS).

Das System der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes

Ausgehend von den Behandlungsstufen ist eine Objektivierung des Schmerzensgeldes durch eine taggenaue Bemessung möglich.

Man kann feststellen, wie viele Tage eine Person auf einer Intensivstation oder einer Normalstation eines Krankenhauses verbracht hat. Es lässt sich errechnen, wie viele Tage die Person in einer Rehabilitation oder in einer ambulanten Behandlung zu Hause verbringen musste Schließlich ist es auf der Grundlage der Versorgungsmedizin-VO möglich, den Grad des Dauerschadens (GdS) zu bemessen und damit vergleichbar zu machen.

2) Die "Umrechnung" der einzelnen Behandlungsstufen in einen konkreten Geldbetrag: Stößt auf die für Schmerzensgeldbemessungen typischen Schwierigkeiten: Immaterielle Schäden können nicht wie materielle Schäden ausgeglichen werden. Sie sind in Geld nicht messbar (vgl. BGHZ 18, 149 Rn 17). Die vorgeschlagenen Prozentsätze für die auf die jeweiligen Behandlungsstufen entfallenden Tage sind von dem Senat mit Recht als willkürlich bezeichnet worden. Schwintowski schlägt folgende Prozentsätze vor (Rdn 157).

Intensivstation: 15 % täglich des monatlichen Durchschnittseinkommens
Normalstation: 10 % täglich des monatlichen Durchschnittseinkommens
Rehabilitation: 9 % täglich des monatlichen Durchschnittseinkommens
Ambulant zuhause: 8 % täglich des monatlichen Durchschnittseinkommens
Dauerschaden (GdS): 7 % täglich (bei 100 % GdS) des monatlichen Durchschnittseinkommens – bei weniger als 100 % entsprechend, prozentual reduziert (Beispiel: 30 % GdS = 30 % des täglichen Höchstsatzes bei 100 % GdS)

Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen ablöst. Zu den Graden der Lebensbeeinträchtigungen und dem System dar taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes trifft die Untersuchung folgende Festlegungen (Rdn 278–283).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 7/2019, S. 378 - 384

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