Der klagende Facharzt für Innere Medizin erlitt als Radfahrer bei einem Verkehrsunfall, für den die Bekl. in vollem Umfang eintrittspflichtig sind. Unfallbedingt war der Kl. mehrere Monate arbeitsunfähig und musste vier Mal mit jeweiligen kurzen stationären Aufenthalten operiert werden Außergerichtlich waren nach den Feststellungen des Senats auf das geforderte Schmerzensgeld 15.000 EUR gezahlt worden. Der Kl. machte unter Bezugnahme auf die von Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi in dem Handbuch Schmerzensgeld entwickelte taggenaue Bemessung des Schmerzensgeldes ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 30.000 EUR geltend. Die Berufung hatte teilweise Erfolg.

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