OWiG § 67 § 110a; StPO § 32a
Leitsatz
Die Einlegung eines Einspruchs per E-Mail ist nach den gegenwärtigen Regelungen in §§ 110a OWiG, § 32a StPO nur mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich.
LG Wiesbaden, Beschl. v. 18.12.2018 – 6 Qs 8/19
Sachverhalt
Gegen den Betr. wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, welcher am 21.09.2018 zugestellt wurde. Am 28.09.2018 erhielt die Verwaltungsbehörde eine E-Mail vom Absender "(…)@gmail.com", welche als Anlage ein pdf-Dokument mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid enthielt. Dieser war handschriftlich unterschrieben. Die E-Mail wurde beim Regierungspräsidium digitalisiert. Am 24.10.2018 erfolgte der Druck der Einspruchsabgabe an die Justiz. Das AG hat den Einspruch als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Einspruch wahre die notwendige Form des § 67 OWiG nicht. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH in NJW 2008, 2649 sowie NJW-RR 2009, 357 begründet wird. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass vorliegend aufgrund der Beifügung eines unterschriebenen Schriftstücks als pdf eine ausreichende Schriftlichkeit gegeben ist. Das LG Wiesbaden hat die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
2 Aus den Gründen:
"… Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg."
Zunächst hat das AG unter Verweis auf die insoweit einhellige einschlägige Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass die Einlegung eines Einspruchs per E-Mail nach den gegenwärtigen Regelungen in §§ 110a OWiG, § 32a StPO nur mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich ist (vgl. insb. LG Gießen, Beschl. v. 20.5.2015 – 802 Js 38909/14; LG Zweibrücken, Beschl. v. 7.7.2010 – Qs 47/10; OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.2017 – 4 Ws 241/17; LG Fulda, Beschl. v. 2.7.2012 – 2 Qs 65/12; AG Hünfeld, Beschl. v. 26.11.2012, BeckRS 2014, 8; LG Wiesbaden, Beschl. v. 25.4.2018 – 3 Qs 20/18; LG Münster, Beschl. v. 12.10.2015, BeckRS 2016, 3640).
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass hier nicht lediglich eine E-Mail versandt, sondern dieser ein pdf-Dokument mit einem handschriftlich unterschriebenen Schriftstück beigefügt wurde. Nach der zitierten Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 2649) kommt es maßgeblich darauf an, ob das auf diesem Wege bei Gericht eingegangene Schriftstück dort ausgedruckt wurde, so dass es tatsächlich in körperlicher Form vorgelegen haben muss. Denn durch diese Art der Übermittlung wird nicht die elektronische Form, sondern nach Auffassung des BGH die Schriftform gewahrt.
Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Nach dem vorliegenden Aktenausdruck ist es am 28.09.2018 lediglich zu einer Digitalisierung und einem Hochladen des Eingangs gekommen, während ein Ausdruck erst durch die Abgabe an die Justiz am 24.10.2018 erfolgte.
Auch durch Analogie zum sog. Computer-Fax ergibt sich nichts anderes. Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hat in seiner Entscheidung vom 5.4.2000 (NJW 2000, 2340) hierzu Folgendes ausgeführt:
Zitat
“Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes ist nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde'.
Während die Generierung einer körperlichen Urkunde beim Computerfax – ohne Einflussnahme des Empfängers – automatisch erfolgt, ist es bei einer normalen E-Mail vom Empfänger abhängig, ob diese ausgedruckt wird. Mithin veranlasst nicht der Absender die Herstellung der körperlichen Urkunde, sondern der Empfänger. Allein aus diesem Grund genügt diese Übertragung der Schriftform nicht.
Da mithin weder die elektronische Form noch die Schriftform gewahrt sind, waren der Einspruch nicht formgerecht eingelegt und der Verwerfungsbeschluss rechtmäßig. …“
zfs 7/2019, S. 414