"… II. Die Rechtsbeschwerde war auf Antrag des Betr. gem. § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da – soweit erkennbar – bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob sich eine vor Durchführung der Konformität abgegebene Konformitätserklärung nach § 11 MessEV auf die Annahme eines standardisierten Messverfahrens auswirkt. Sodann war die Sache gem. § 80a Abs. 3 OWiG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen."
III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 333 ff StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Mit den erhobenen Verfahrensrügen greift die Rechtsbeschwerde nicht durch. Soweit der Betr. die Inbegriffsrüge erhebt, geht diese fehl, da das Gericht keine Feststellungen auf das nicht in die Hauptverhandlung eingeführte Sachverständigengutachten gestützt hat, sondern lediglich Ausführungen hierzu erfolgt sind, um die Ablehnung des vom Betr. gestellten Beweisantrages zu begründen. Dessen Ablehnung erfolgte rechtsfehlerfrei auf der Grundlage von § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, da die begehrte Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war. Bei der Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung mittels des hier verwendeten Anlagetypen GTC-GS 11 (Weg-/Zeitmessverfahren) handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren. Anhaltspunkte, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Messung ergeben könnte, werden in dem Beweisantrag nicht aufgezeigt. Nach dem Inhalt des Gutachtens, dessen Einführung in die Hauptverhandlung der Betr. begehrt, kommt der darin benannte Sachverständige zwar zum Ergebnis, dass unter Zugrundelegung der in der Falldatei gespeicherten Daten sich Geschwindigkeitswerte von 73,87 km/h bzw. 74,09 km/h vor Toleranzabzug ergeben würden. Zugleich wird aber ausgeführt, dass eine tatsächliche Überprüfung des Messwertes gar nicht erfolgt sei, weil es dafür der Auswertung der Messung zugrunde liegenden Rohmessdaten bedurft hätte. Diese zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist vom Antragsteller jedoch nicht beantragt worden. Der weitere vom Gutachter angeführte und im Rahmen der Sachrüge als Rechtsmangel bezeichnete Umstand, dass die Konformitätserklärung bereits drei Wochen vor der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahren erfolgt ist, bewirkt nicht, dass vorliegend nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen, die die Mess- und EichVO aufstellt, sind nämlich eingehalten. So hat sich der Hersteller der Messanlage zur Feststellung der wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen bedient (§ 9 MessEV), der die Konformitätsbescheinigung am 20.10.2016 erteilt hat. Zudem liegt auch die Konformitätserklärung des Herstellers nach § 11 MessEV vor. Zwar ist diese regelmäßig als obligatorischer Abschluss des Bewertungsverfahrens vorgesehen. Entscheidend für die Beschaffung gültiger Werte durch die Messanlage ist jedoch deren inhaltliche Prüfung. Die anschließende Konformitätserklärung dient lediglich der Verantwortungsübernahme durch den Hersteller, ohne dass daraus Rückschlüsse auf die Funktionstüchtigkeit der Anlage abzuleiten sind.
Die mit derselben Stoßrichtung erhobene Sachrüge konnte daher auch nicht durchgreifen. Da auch die übrigen Urteilsgründe keine Rechtsfehler erkennen lassen, konnte der Rechtsbeschwerde insgesamt kein Erfolg zukommen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 StPO.“
Einsender: 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle
zfs 7/2019, S. 409