Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h zu einer Geldbuße von 80 EUR verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Betr. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Zudem erhebt er die allgemeine Sachrüge und führt erläuternd aus, dass die vom Hersteller abgegebene Konformitätserklärung zeitlich vor Durchführung der Konformitätsbewertung erfolgt sei, weshalb nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden könne. Das OLG Celle hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und diese danach als unbegründet verworfen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge