"… [7] Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BG, soweit zum Nachteil der Bekl. erkannt worden ist."
[8] I. Nach Auffassung des BG, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2018, 723 veröffentlicht ist, waren zum Zeitpunkt der verjährungshemmenden Klageerhebung nur die bis Ende 2012 entstandenen Leistungsansprüche verjährt. Für die Zeit ab Anfang 2013 könne die Kl. dagegen Beitragsfreistellung verlangen. Eine Stammrechtsverjährung, der zufolge Teilansprüche auf Versicherungsleistungen nicht mehr geltend gemacht werden könnten, wenn der Gesamtanspruch, das Stammrecht, verjährt sei, könne jedenfalls seit der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 nicht mehr angenommen werden.
[9] II. Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil (…) keinen Bestand haben. (…)
[12] 2. Die Revision macht jedoch mit Erfolg geltend, dass der Gesamtanspruch (das Stammrecht), der dem VN einer selbstständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall zusteht, entgegen der Ansicht des BG auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 der Verjährung unterliegt.
[13] a) Nach ganz herrschender Ansicht in der obergerichtlichen Rspr. und der Literatur unterliegt der auch als Stammrecht bezeichnete Gesamtanspruch des VN einer Berufsunfähigkeitsversicherung selbstständiger Verjährung (OLG Saarbrücken VersR 2018, 1243, 1244; VersR 2018, 725; OLG Hamm VersR 2015, 705, 706 zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung; OLG Stuttgart VersR 2014, 1115, 1116 ff.; OLG Koblenz r+s 2011, 523, 524; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 15 Rn 3; MüKo-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 172 νRn 240).
[14] Diese Ansicht geht zurück auf ein Urteil des RG aus dem Jahr 1932, in dem das Gesamtrecht aus einem Vergleich, gerichtet auf wiederkehrende Erstattung von Grundsteuern, selbstständig der Verjährung unterworfen wurde (RGZ 136, 427, 430 f.). Dem hat sich der BGH 1955 für den Gesamtanspruch, also das Stammrecht als solches, aus der privaten Unfallversicherung angeschlossen (BGH MDR 1955, 221, 222). Der erkennende Senat hat das Bestehen eines Stammrechts des VN aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, aus dem wiederkehrende Rentenbeträge fließen, anerkannt (Senat r+s 2006, 205 unter II 1 c VersR 1978, 313 unter I 2, jeweils zu § 12 Abs. 3 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung). Er ist ferner davon ausgegangen, dass dieses Stammrecht als solches der Verjährung gem. § 12 Abs. 1 VVG a.F. zugänglich ist (Senat VersR 1988, 1233 unter 3).
[15] b) Hieran hält der Senat auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung fest.
[16] aa) Entscheidend ist der besondere Inhalt des Leistungsversprechens, das der VR der Berufsunfähigkeitsversicherung abgibt.
[17] (1) Beim Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um einen so genannten gedehnten Versicherungsfall, der nicht schrittweise eintritt, sondern durch die Fortdauer des bereits mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes bestimmt wird (Senat VersR 2013, 1042). Der VR verpflichtet sich im Leistungsversprechen dazu, nicht lediglich eine einmalige Versicherungsleistung zu erbringen, sondern längstens bis zum Ablauf der vertraglich bestimmten Leistungszeit so lange fortlaufend zu leisten, wie der den Versicherungsfall auslösende Zustand andauert (Senat BGHZ 186, 171; BGHZ 107, 170, 173). So liegt es auch hier. Nach § 1 Abs. 3 BB-BUZ entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Er erlischt erst, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer (§ 1 Abs. 4 BB-BUZ).
[18] Die danach bereits im Leistungsversprechen auf Dauer angelegte Rechtsposition des VN erfährt durch die prozeduralen Vorgaben der §§ 173 und 174 VVG eine weitere Verfestigung. Der VR hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt (§ 173 Abs. 1 VVG). Die möglichst frühzeitige und für längere Zeit bindende Erklärung des VR soll es dem VN ermöglichen, die wiederkehrenden Leistungen in seine Zukunftsplanung einzubeziehen (BT-Drucks 16/3945, S. 106 li. Sp.). Zum Schutz des VN sieht § 174 Abs. 1 VVG vor, dass sich der VR von einer Leistungszusage nur unter besonderen Voraussetzungen lösen kann (vgl. BT-Drucks 16/3945, S. 106 re. Sp.). Zusätzliches Gewicht erhalten die genannten Vorgaben dadurch, dass Abweichungen zum Nachteil des VN ausgeschlossen sind, § 175 VVG.
[19] (2) Der so ausgestaltete Gesamtanspruch des VN einer Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegt der Verjährung. Dies gilt unabhängig von dem Gegenstand der Versicherungsleistungen, seien es Rentenzahlungen oder – wie hier – die Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragszahlung. In beiden Fällen hat der VN i.S.v. § 194 Abs. 1 BGB das Recht, von dem...