Wahlrecht
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
Am 1.7.2019 ist das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze vom 18.6.2019 in Kraft getreten (BGBl I S. 834). Mit dem Gesetz wird die Rechtsprechung des BVerfG umgesetzt, wonach der generelle Wahl-Ausschluss von Menschen in Vollbetreuung oder wegen Schuldunfähigkeit nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter verfassungswidrig ist (Beschl. v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14). Dieser Personenkreis darf zukünftig an Wahlen teilnehmen. Zudem ist künftig eine assistierte Stimmabgabe möglich: Personen, die nicht lesen können oder sonst aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Stimme in der Wahlkabine abzugeben, darf künftig eine andere Person Hilfe leisten.
Quelle: BundesratKOMPAKT v. 7.6.2019
Luftverkehrsrecht
Keine Entschädigung bei Verspätung durch Flugbenzin einer anderen Fluggesellschaft auf der Landebahn (EuGH, Urt. v. 26.6.2019 – C 159/18)
Mit Urteil vom 26.6.2019 (C 159/18) hat der EuGH entschieden, dass Art. 5 Abs. 3 der der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) im Licht ihrer Erwägungsgründe 14 und 15 dahin auszulegen ist, dass das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung und folglich zur erheblichen Abflug- oder Ankunftsverspätung auf diesem Flughafen geführt hatte, unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn der fragliche Treibstoff nicht von einem Flugzeug des Luftfahrtunternehmens stammt, das diesen Flug durchgeführt hat. Das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu einer Schließung geführt hatte und das unstreitig ein "außergewöhnlicher Umstand" ist, ist als Umstand anzusehen, der sich dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung ergriffen worden wären. Der betroffene Fluggast kann daher in diesem Fall keine Entschädigung für die Flugverspätung verlangen.
Verkehrsverwaltungsrecht
Zulassung von E-Scootern im Straßenverkehr
Am 15.6.2019 ist die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.6.2019 in Kraft getreten (BGBl I S. 756). Damit können nun Elektrotretroller (E-Scooter) am Straßenverkehr teilnehmen.
Der Inhalt der Verordnung wurde bereits im Juni-Heft in zfs aktuell dargestellt (zfs 2019, 302).
Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
Am 15.6.2019 ist das Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich vom 11.6.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 754). Es tritt überwiegend am 1.9.2019 in Kraft. Mit dem Gesetz soll eine Vereinfachung der Verwaltung erreicht werden, in dem die Zuständigkeiten im Tarifbereich konsequent getrennt werden. Der Bund soll für den Schienenpersonenfernverkehr und die Länder für den Schienenpersonennahverkehr zuständig sein. Der Verbraucherschutz soll durch eine Konzentration der Zuständigkeit für die Durchsetzung von Fahrgastrechten beim Bund verbessert werden. Zudem sollen die Veröffentlichungsmöglichkeiten im Tarifbereich vereinfacht und hierdurch die Zugänglichkeit zu den Informationen erleichtert werden. Hintergrund ist, dass die Veröffentlichung von Tarifen im Tarif- und Verkehrsanzeiger nicht mehr die gewünschte Publizitätswirkung hat, weil sie für den Verbraucher kaum zugänglich ist.
Quelle: BR-Drucks 10/2019
Westumfahrung Halle: BVerwG weist Klage ab (9 A 2.18)
Das BVerwG hat die letzte verbliebene Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Westumfahrung Halle (Saale) abgewiesen. Der rund 13 km lange Streckenabschnitt der A 143 ist Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 13 (Göttingen – Halle). Er beginnt an der Anschlussstelle Halle-Neustadt und erstreckt sich bis zum geplanten Autobahndreieck Halle-Nord. Zusammen mit dem bereits fertiggestellten Südabschnitt soll die neue Trasse die Autobahnen A 38 und A 14 verbinden und den Doppelautobahnring um Halle und Leipzig vervollständigen.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 46/2019 v. 12.6.2019
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 7/2019, S. 362