Auf Arglist bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort darf geschlossen werden, wenn der Fahrzeugführer im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens die Unfallbeteiligung leugnet und die nach dem Unfallgeschehen eingeschlagene Fahrtstrecke unplausibel ist.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Osnabrück, Urt. v. 26.3.2020 – 9 S 166/19

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