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[8] Die Revision der Kl. ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 S 1 SGG). Zu Recht hat das LSG den zusprechenden Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1, § 56 SGG) abgewiesen. Der Tenor des Berufungsurteils v. 4.5.2017 war lediglich klarstellend von Amts wegen dahingehend zu berichtigen (§ 138 S 1 SGG), dass der Gerichtsbescheid vom 10.6.2015 (nicht vom 29.10.2014) aufgehoben wird.
[9] Die Anfechtungsklage ist nicht begründet, weil die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Bekl. rechtmäßig war und die Kl. dadurch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (§ 54 Abs. 2 S 1 SGG). Sie hat keinen Arbeitsunfall i.S.d. § 8 SGB VII erlitten.
[10] Nach § 8 Abs. 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität) (st. Rspr; vgl. zuletzt Urt. v. 20.12.2016 – B 2 U 16/15 R. – SozR 4-2700 § 8 Nr. 60; …).
[11] Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Kl. erlitt zwar, als sie beim Aussteigen aus dem Pkw stürzte, eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf ihren Körper und damit einen Unfall i.S.d. § 8 Abs. 1 S 2 SGB VII. Dieser führte zu einer knöchernen Läsion der Fußwurzel links und damit zu einem Gesundheitsschaden. Die Kl. war – wie sich den Feststeilungen des LSG noch hinreichend entnehmen lässt – zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch dem Grunde nach als Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. lhre Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses – das Aussteigen aus dem Pkw, um einen privaten Brief einzuwerfen – stand jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit.
[12] Die Kl. hatte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ihre Arbeitszeit beendet und die Arbeitsstätte verlassen, weshalb ein Unfall auf einem Betriebsweg von vornherein ausscheidet (vgl. BSG Urt. v. 27.11.2018 – B 2 U 7/17 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 66 Rn 12 ff). Sie hat aber auch keinen versicherten Wegeunfall gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erlitten. Zwar stand sie während des Zurücklegens des Weges von ihrer Arbeitsstätte zu ihrer Wohnung grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (dazu unter 1.). Der Versuch, einen Brief in den Briefkasten zu werfen, führte jedoch zu einer Unterbrechung dieses Weges, die zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendet war. Damit stand diese Verrichtung nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem versicherten Weg (dazu unter 2.).
[13] 1. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gebrauchte Formulierung “des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges' kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit, wobei nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert ist, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (BSG Urteils vom 23.1.2018 – B 2 U 3/16 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 64 Rn 12; v. 31.8.2017 – B 2 U 11/16 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 62; …). Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit – oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung – zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte gerichtet ist (vgl. BSG Urt. v. 23.1.2018 – B 2 U 3/16 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 64 Rn 12; BSG Urt. v. 31.8.2017 – B 2 U 11/16 R – SozR 4-2700 § 8...