"… Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Versicherungsschutz wegen der Ansprüche der Frau … aus dem Unfall vom 22.2.2015 zu."
Der Anspruch ergibt sich aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag (…). Nach dem zwischen der Ehefrau des Kl. und der Bekl. geschlossenen Versicherungsvertrag trifft die Bekl. als VR die Pflicht, dem mitversicherten Kl. Versicherungsschutz für den Fall zu gewähren, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Diese Voraussetzungen sind allesamt erfüllt.
a. Frau … hat Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Kl. geltend gemacht und konnte diese hierbei auf § 823 Abs. 1 BGB stützen. Das Schadensereignis hatte dabei sowohl einen Personen- als auch einen Sachschaden zur Folge, da nicht nur die Kutsche beschädigt und das Pferd leicht verletzt, sondern auch die Anspruchstellerin in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden ist.
Das Ereignis, welches zu diesen Schäden geführt hat, basierte auf dem Startvorgang der streitgegenständlichen Rakete, die durch Zischgeräusche beim Start das die Kutsche ziehende Pferd zum Scheuen brachte, woraufhin die Kutsche vom Weg abkam, die Fahrer aus der Kutsche fielen und das Pferd mitsamt der nunmehr entleerten Kutsche zum Stall zurücklief und die Kutsche an der Stalltür letztlich hängenblieb.
b. Der Anspruch des Kl. auf Versicherungsschutz ist auch nicht ausgeschlossen.
Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes nach III. der Versicherungsbedingungen (…) ist (…) nicht gegeben.
Nicht versichert sind nach dieser Klausel Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs entstanden sind, sofern das Fahrzeug dabei der Versicherungspflicht unterliegt.
Wie das AG zutreffend ausgeführt hat, stellt die streitgegenständliche Rakete kein versicherungspflichtiges Luftfahrzeug dar.
Nach § 43 Abs. 2 LuftVG ist der Halter eines Luftfahrzeugs verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten.
Was ein Luftfahrzeug ist, ist zwar nicht legaldefiniert, nach § 1 Abs. 2 S. 1 LuftVG sind Luftfahrzeuge aber: (wird ausgeführt).
Nach § 1 Abs. 2 S. 2, 3 LuftVG gelten als Luftfahrzeuge auch Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper, solange sie sich im Luftraum befinden, und unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
Die streitgegenständliche Rakete fällt unter keinen der unter Ziff. 1-11 aufgeführten Gegenstände. Eine Versicherungspflicht ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 1 Abs. 2 S. 2, 3 LuftVG
aa. Der streitgegenständliche Gegenstand unterfällt nicht § 1 Abs. 2, S. 1 Ziff. 11 LuftVG, wonach Luftfahrzeuge auch sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte sind, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Diese Geräte sind nach Ansicht des BG vor dem Hintergrund einer Gesamtschau der in § 1 Abs. 2 LuftVG aufgeführten Fahrzeuge zu verstehen. Alleine eine dem Wortlaut nach mögliche Subsumtion ist nämlich nicht entscheidend (so auch im Ergebnis BVerwG NJW 2018, 325 ff., wonach eine Fluglaterne kein Luftfahrzeug darstellt). Den in § 1 Abs. 2, S. 1 Ziff. 1-10 LuftVG genannten Fluggeräten ist gemein, dass ihr Flugverhalten gesteuert oder doch beeinflusst werden kann. Die Steuerbar- bzw. Beeinflussbarkeit erscheint zwar bei den unter § 1 Abs. 2, S. 1 Ziff. 11 LuftVG genannten Geräten auf den ersten Blick kein Merkmal zu sein; durch die Formulierung “betrieben' erfahren diese Geräte aber insoweit bereits eine Einschränkung, als ein Betreiben nach dem allgemeinen Verständnis eine zumindest theoretische Beherrschbarkeit des Gegenstandes voraussetzt.
Das Gericht verkennt nicht, das man gegen das enge Verständnis des Begriffs des Betriebs einwenden kann, dass gerade von nicht beherrschbaren Flugobjekten eine besondere Gefahr ausgeht und das LuftVG nun einmal Gefahren im Luftverkehr geregelt wissen möchte (vgl. Giemulla in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, § 1 Rn 28 sowie Schwenk/Giemulla, HdB des Luftverkehrsrechts, 4. Aufl., Kap. 7 Rn 12 f.; Grabherr/Reidt/Wysk, § 1 Rn 34); dennoch ist festzuhalten, dass die in Ziff. 11 genannten Geräte in einer Gesamtschau der in § 1 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1-10 LuftVG aufgeführten Gegenstände zu verstehen sind. Andernfalls müsste man jeden Feuerwerkskörper oder jeden mit Helium gefüllten Kinderluftballon, der eine Steighöhe von über 30 Metern erreichen kann, als Luftfahrzeug auffassen.
Die Gesamtschau der in § 1 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1-10 LuftVG aufgeführten Fahrzeuge ergibt ungeachtet einer Beherrschbarkeit, dass ihnen die Fähigkeit eines Verbleibs in der Luft gemein ist. Jedes der aufgeführten Gegenstände beschr...