"… II. Nach dem Urteil des VGH Rheinland-Pfalz, das den Beschl. des Senats v. 6.6.2019 gem. § 49 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen hat, war der Senat zu erneuter Entscheidung über den Antrag des Betr. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde berufen."

Der zulässige, insb. fristgerecht eingereichte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, gegen das Urteil des AG Wittlich vom 4.2.2020 hat in der Sache nunmehr im Lichte der Entscheidung des VGH Rheinland-Pfalz Erfolg.

Wie die Urteilsausführungen des VGH erkennen lassen, ist die nicht gewährte Einsicht in die nicht bei den Akten befindliche Aufbauanleitung des Messgeräts durch das AG Wittlich mit dem Recht auf ein faires Verfahren nicht vereinbar und mit der bisherigen Rspr. der anderen Obergerichte nicht vereinbar (KG 3 Ws (B) 596/12 v. 7.1.2013, OLG Naumburg 2 Ss (Bz) 100/12 v. 5.11.2012, OLG Karlsruhe 2 Rb 8 Ss 839/17 v. 12.1.2018). Der Senat schließt sich nach erneuter Bewertung der Sach- und Rechtslage, insb. unter Berücksichtigung der Entscheidung des VGH Rheinland-Pfalz, der Rechtsauffassung der vorbenannten Entscheidungen ausdrücklich an.

Folgerichtig war das Urteil des AG Wittlich mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Entscheidung unter Beachtung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens an das AG Wittlich zurückzuverweisen. Spätestens auf einen entsprechenden Antrag hin wäre das Gericht daher gehalten, die Aufbauanleitung für den Einbau des Messgeräts Vitronic Poliscan FM1 in einen Enforcement Trailer bei der zentralen Bußgeldstelle anzufordern und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen.

Mit der Entscheidung des OLG Frankfurt (2 Ss OWi 173/13 v. 12.4.2013) liegt, wie die GenStA im Votum vom 16.3.2020 ausgeführt hat, keine dieser einheitlichen Rspr. der vorgenannten Oberlandesgerichte widersprechende Entscheidung vor, da in dem genannten Beschluss die Frage nach dem Einsichtsrecht nach nicht bei der Akte befindlicher Dokumente dahingestellt gelassen wurde. Insofern war eine Übertragung auf den Senat zur Vorlage der Sache an den BGH nicht angezeigt.“

Mitgeteilt von RA Alexander Gratz, Bous

zfs 7/2020, S. 412 - 413

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