Das AG hat den Betr. wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes nach §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, 132.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV zu einer Geldbuße i.H.v. 200 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Das AG hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen: "Am 13.1.2019 befuhr der Betr. die Straße (…) Autobahnanschluss A (…) stadtauswärts mit seinem Pkw. Der Betr. missachtete das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits 1,5 s an. Bei Beachtung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte er diese Verkehrsordnungswidrigkeit vermeiden können. Die Rotlichtüberwachungsanlage Typ Gatso GTC-GS11 Digital mit der Seriennummer (…) wurde am 6.8.2018 mit einer Eichgültigkeit ab 31.12.2019 geeicht. Die Messstelle wurde am 5.12.2018 mit einer Eichgültigkeit ebenso bis 31.12.2019 geeicht. Die PTB-Zulassung 18.15/08.01 ist gegeben."

Auf die Rechtsbeschwerde des Betr. hat das OLG Frankfurt das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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