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[5] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urt. und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das BG.
[6] 1. Zur Begründung führt das BG aus, der Kl. habe keinen schlüssigen Sachverhalt vorgetragen, dessen Vorliegen man mittels der angebotenen Beweismittel klären könne. Die Beweise seien nicht zu erheben, weil eine solche Beweiserhebung mangels konkreten Vortrags eine Ausforschung darstelle.
[7] Obwohl der Kl. als Außenstehender die Betriebsabläufe der Bekl. nicht kennen und deshalb dazu aus eigener Kenntnis nicht vortragen könne, bleibe er verpflichtet, konkrete Tatsachen vorzutragen und hierfür Beweis anzubieten. Dies gelte insbesondere, weil die Bekl. im Laufe des Rechtsstreits ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sei, wonach sie für die Fertigung ihrer Sägewerksanlagen handelsübliche Stähle kaufe und verwende, keine Galvanisierungsanlage habe, keine Metallveredelung durchführe, sich nicht mit Gießen, Sintern, Galvanisieren und Nitrieren befasse, die Endlackierung der Anlagen mittels handelsüblicher Grundierung und Endlacke durchführe, die kein Beryllium enthielten, geschweige denn freisetzten, nicht Kupfer oder Nickel legiere, keine Punktschweißverfahren anwende sowie elektronische Bauelemente und Geräte durch Fachfirmen entsorge. Damit sei die Bekl. ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, ohne dass es dem Kl. gelungen sei, nähere Behauptungen aufzustellen. Ohne diese Präzisierung stelle die Vernehmung des vom Kl. benannten Zeugen F. oder die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Bekl. eine unzulässige Ausforschung dar.
[8] Der Kl. habe auch nur eine unzureichende Indizienkette vorgebracht, die nicht ausreichend auf die Bekl. als Verursacherin schließen lasse. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehle es an den nötigen Anknüpfungstatsachen. Ein Sachverständiger habe die Aufgabe, das Gericht bei der Auswertung vorgegebener Tatsachen zu unterstützen, nicht hingegen, erst nach Anknüpfungstatsachen zu suchen.
[9] Die Vorlage der Materialeinkaufslisten könne das Gericht nicht anordnen, weil § 142 Abs. 1 i.V.m. § 422 ZPO voraussetze, dass der Beweisführer nach bürgerlichem Recht einen Anspruch auf die Herausgabe oder Vorlage der fraglichen Urkunde habe. Einen solchen Anspruch habe der Kl. nicht. Ebenso wenig ergebe er sich aus dem Umwelthaftungsgesetz, denn dieses sei nicht anwendbar.
[10] 2. Die Auffassung des BG, eine Beweisaufnahme sei nicht erforderlich, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Kl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
[11] a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der nach Art. 103 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (Senatsbeschl. v. 14.3.2017 – VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn 7; BGH, Urt. v. 29.2.2012 – VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn 14 m.w.N.). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (Senatsbeschl. v. 25.9.2018 – VI ZR 234/17, MDR 2019, 119, juris Rn 8 m.w.N. und zust. Anm, Schwenker in MDR 2019, 212; BGH, Beschl. v. 21.5.2007 – II ZR 266/04, WM 2007, 1569 Rn 8; BGH, Urt. v. 29.2.2012 – VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn 16; BVerfG, WM 2012, 492, juris Rn 16; jeweils m.w.N.).
[12] b) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht beanstandet, hat das BG hiergegen verstoßen, indem es den Sachvortrag des Kl. als nicht hinreichend konkret angesehen und deshalb eine Beweisaufnahme abgelehnt hat. Jedenfalls dem Antrag auf Parteivernehmung des Geschäftsführers der Bekl. wäre nachzukommen gewesen.
[13] aa) Entgegen der Einschätzung des BG ist der Vortrag des Kl. nicht schon wegen nicht hinreichender Substantiierung unschlüssig. Der Kl. hat vielmehr nach den oben angeführten Maßstäben eine im Fall ihrer Erweislichkeit die Tatbestandsmerkmale des § 823 Abs. 1 BGB erfüllende Indizienkette vorgetragen. Dabei durfte er sich auch auf nur vermutete Tatsachen stützen, denn er kann mangels Sachkunde und Einblick in die Produktionsabläufe der Bekl. keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben, weswegen er diese als Vermut...