1) Parteien dürfen sich im Rechtsstreit auch auf nur vermutete Tatsachen stützen, wenn sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktionsabläufe eines möglichen Störers keine sichere Kenntnis von Produktionsabläufen haben.

2) In der beantragten Vernehmung des Geschäftsführers der Bekl. liegt kein versuchter Ausforschungsbeweis des Kl., der damit mit einem nicht von vornherein ungeeigneten Beweismittel den Wahrheitsbeweis für seine Behauptung zu erbringen versucht.

3) Trägt der Kl. Tatsachen vor, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Kl. entstanden erscheinen zu lassen, ist das Gericht gehalten, diesen Vortrag zur Kenntnis zu nehmen und die hierzu angebotenen Beweise zu erheben. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

4) Eine Vorlageanordnung nach § 142 ZPO setzt keinen materiellrechtlichen Auskunft- und Herausgabeanspruch voraus.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 26.3.2019 – VI ZR 263/17

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