Die Kosten für eine Präimplantationsdiagnose sind nicht erstattungsfähig. Die auf körperlichen Ursachen beruhende Unfähigkeit des Klägers, auf natürlichem Weg ein Kind zu zeugen, ist zwar eine bedingungsgemäße Krankheit, sodass die Kosten für eine IVF-Behandlung zu ersetzen sind. Der Versicherer ist jedoch nicht verpflichtet, auch die Kosten solcher medizinischen Maßnahmen zu tragen, die eine bedingungsgemäße Notwendigkeit der Heilbehandlung – und damit den Versicherungsfall – erst begründen sollen.[5]

[5] BGH, IV ZR 195/19, VersR 2020, 967; OLG München, 25 U 2424/18, r+s 2018, 663 = NJW-RR 2019, 94.

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