Wird im Versicherungsvertrag der Ehegatte als Begünstigter genannt, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen und nicht darauf, wer zum Eintritt des Versicherungsfalles Ehegatte war.[37]

Autor: RA Dr. Hubert van Bühren, FA für Versicherungsrecht

zfs 7/2021, S. 364 - 368

[37] OLG Hamm, 6 U 58/17, VersR 2018, 596.

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