G. Krankenversicherung
I. Fertilitätsbehandlung
Eine Beschränkung der Anzahl von Kinderwunschbehandlungen in den AVB bei privaten Krankenversicherungsverträgen ist grundsätzlich zulässig. Das OLG Köln führt aus, dass die Klausel keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB darstellt. Drei Versuche seien ein hinreichend großer Anwendungsbereich für Kinderwunschbehandlungen im Rahmen des Versicherungsvertrages.
II. Reisekrankenversicherung
Die Kosten eines Rücktransports eines im Ausland erkrankten Versicherungsnehmers sind erstattungsfähig, wenn dieser Rücktransport aufgrund der medizinischen Befunde als vertretbar anzusehen ist.
Die Klägerin befand sich in stationärer Behandlung, es bestanden kaum zu überwindende Sprachbarrieren. Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit eines Rücktransports sind zwar die Diagnosen, Befunde und sonstigen Umstände maßgeblich, entscheidend sind jedoch die Erkenntnismöglichkeiten des Versicherungsnehmers oder der für diesen handelnden Personen.
III. LASIK-Behandlung
Die Kosten einer LASIK-Behandlung sind erstattungsfähig, wenn die Fehlsichtigkeit die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Krankheit erfüllt. Der Versicherungsnehmer kann dann nicht auf eine Brille oder Kontaktlinsen verwiesen werden.
IV. Präimplantationsdiagnostik
Die Kosten für eine Präimplantationsdiagnose sind nicht erstattungsfähig. Die auf körperlichen Ursachen beruhende Unfähigkeit des Klägers, auf natürlichem Weg ein Kind zu zeugen, ist zwar eine bedingungsgemäße Krankheit, sodass die Kosten für eine IVF-Behandlung zu ersetzen sind. Der Versicherer ist jedoch nicht verpflichtet, auch die Kosten solcher medizinischen Maßnahmen zu tragen, die eine bedingungsgemäße Notwendigkeit der Heilbehandlung – und damit den Versicherungsfall – erst begründen sollen.
V. Aufrechnung
Die grundsätzliche Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer Prämienforderung des Versicherers ergibt sich aus § 394 S. 2 BGB. Der Versicherer ist berechtigt, ausnahmsweise auch gegen eigentlich gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbare Forderungen aufzurechnen. Auch aus der Entstehungsgeschichte des neuen VVG ergibt sich kein Aufrechnungsverbot.
H. Private Unfallversicherung
I. Neubemessung der Invalidität
Wenn sich bei einer vom Versicherungsnehmer initiierten Neubemessung der unfallbedingten Invalidität herausstellt, dass diese geringer ist als bei der Erstbemessung, kann der Versicherer eine Überzahlung nicht zurückfordern und neu bemessen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird regelmäßig nicht auf die Idee verfallen, dass er sich bei seinem Neubemessungsverlangen dem Risiko einer Verböserung aussetzt. Der Versicherungsnehmer darf nach Erstfestsetzung ohne Ausübung des Rechts auf Neubemessung vielmehr annehmen, dass er im Verhältnis zum Versicherer hinsichtlich der Erstfeststellung eine unanfechtbare Position erlangt hat.
II. Hinweispflichten
Die Hinweispflichten des Versicherers auf Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß § 186 S. 1 VVG gelten nicht bei Fremdversicherungen für die versicherte Person. Zwar soll durch die Hinweispflichten des Versicherers der Gefahr vorgebeugt werden, dass dem Versicherungsnehmer möglicherweise berechtigte Ansprüche allein wegen Fristablaufs verloren gehen. Die Beschränkung auf den Versicherungsnehmer ist kein Redaktionsversehen in § 186 VVG, der Gesetzgeber hatte vielmehr erkennbar die Differenzierung zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Personen beabsichtigt.
I. Rechtsschutzversicherung
I. Versicherungsfall
1. Bei der Geltendmachung von Leistungsansprüchen gegen einen Versicherer richtet sich die Festlegung des Rechtsschutzfalles allein nach der behaupteten Pflichtverletzung des Anspruchsgegners, auf die der Anspruch gestützt wird; dies gilt auch für den Passivprozess. Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung zur Bestimmung des Versicherungsfalles aufgegeben und ausgeführt, dass nur auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen ist, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet.
Wenn der Versicherungsnehmer noch Jahre nach Abschluss eines Versicherungsvertrages von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, liegt der maßgebliche Verstoß in der Weigerung des Versicherers, das Widerspruchsrecht anzuerkennen, und nicht in der behaupteten mangelhaften Information bei Vertragsschluss.
2. Widerruft der Versicherungsnehmer wegen einer unzureichenden Widerrufsbelehrung einen Darlehensvertrag, ist der Versicherungsfall mit der Weigerung des Darlehensgebers eingetreten, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln.
3. Der Versicherer kann bei mehreren Versicherungsfällen seine Eintrittspflicht auf den ersten Versicherungsfall wirksam beschränken. Er ist daher nicht eintrittspflichtig, wenn der erste Versicherungsfall vor Abschluss ...