1. In der Kaskoversicherung ist der Versicherungsfall "Unfall" erwiesen, wenn feststeht, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können.

2. Es liegt in der Regel keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Versicherungsnehmer die Frage des Versicherers "Gibt es Zeugen, die den Unfall beobachtet haben?" dahingehend missversteht, dass damit nur außerhalb des versicherten Fahrzeugs befindliche Personen gemeint sind und den Beifahrer nicht als Zeugen des Unfalls benennt.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 6.4.2021 – 12 U 333/20

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