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[2] Der ASt. wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung des AG v. 8.4.2020, mit der ihm seine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, L entzogen wird, weil er auf einem Autobahnparkpatz allein in einem Transporter angetroffen worden war und eine anschließende Untersuchung eine Konzentration von 47,6 ng/ml Amphetamin im Blut ergeben hatte. Das VG (VG Leipzig, Beschl. v. 20.10.2020 – 1 L 366/20) hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, weil bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines Betäubungsmittels mit Ausnahme von Cannabis im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr regelmäßig auf die fehlende Fahreignung schließen lasse. Ein solcher Bezug zum Straßenverkehr liege hier vor. Dieser setze nicht zwingend eine bereits stattgefundene Drogenfahrt voraus. Es reiche, wenn – wie hier – entweder eine Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stattgefunden habe oder ein Parkplatz angesteuert werde, um Drogen zu konsumieren und die Fahrt anschließend fortzusetzen. Offen bleiben könne, ob ein einmaliger Betäubungsmittelkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr ausreiche, um auf die mangelnde Fahreignung zu schließen.
[3] Hiergegen wendet der ASt. in der Begründung seiner Beschwerde ein, mit Beschl. des AG Borna v. 29.9.2020 sei er vom Vorwurf des Führens eines Kfz unter Wirkung eines berauschenden Mittels freigesprochen worden, weil der im Bußgeldbescheid angegebene Tattag nicht mit den anderen Angaben in der Akte übereinstimmte. Ihm könne deshalb nicht unterstellt werden, unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln ein Kfz geführt zu haben. Es sei von den Polizeibeamten auch nicht gefragt worden, wann er die Drogen konsumiert habe und ob er danach noch gefahren sei oder noch weiterzufahren beabsichtige. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Konsum von Amphetamin ohne unter dem Einfluss der Droge am Straßenverkehr teilgenommen zu haben entspreche nicht den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Hier wäre eine Auflage regelmäßiger Drogenscreenings oder zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ein milderes Mittel gewesen. Er habe zudem am 9.7.2020 Kontakt mit der Suchtberatungsstelle des Gesundheitsamts aufgenommen und sei seit 20.8.2020 Teilnehmer eines Alkohol- und Drogenkontrollprogramms. Da er seine Fahrerlaubnis für seine berufliche Tätigkeit als Bau- und Metallmaler benötige, sei er seit der Entziehung der Fahrerlaubnis arbeitslos und nicht in der Lage, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Seine Interessen überwögen deshalb das Interesse des AG am Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis.
[4] Diese dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das VG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des ASt. vorliegen.
[5] Die Rechtmäßigkeit der Entziehung richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 5.7.2001 – 3 C 13.01, juris Rn 18 [= zfs 2002, 47]; Beschl. v. 22.1.2001 – 3 B 144.00, juris Rn 2). Da hier – soweit ersichtlich – noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, ist auf die gegenwärtige Lage abzustellen.
[6] Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gem. § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anl. 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (mit Ausnahme von Cannabis) die Fahreignung. Zu diesen Betäubungsmitteln zählt unter anderem auch Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. dessen Anlage III).
[7] Schon die einmalige und bewusste Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG (außer der gelegentlichen Einnahme von Cannabis) rechtfertigt nach der vom Verordnungsgeber in Nr. 9.1 der Anl. 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorgenommenen Bewertung im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betr. (SächsOVG, Beschl. v. 30.11.2020 – 6 B 257/20, juris Rn 5; Beschl. v. 10.12.2014 – 3 B 148/14, juris Rn 8).
[8] Das SächsOVG hat bislang mangels Entscheidungserheblichkeit die Frage offen gelassen, ob allein die einmalige Einnahme der Droge die Ungeeignetheit indiziert oder hierfür das Führen eines Kfz unter Wirkung der Droge nachgewiesen sein muss (SächsOVG, Beschl. v. 1...