Zum Unterschied zwischen Inbetriebnahme und Abstellen des Fahrzeugs sei daher noch auf zwei Bestimmungen der FZV hinzuweisen:
Zum einen auf § 8 Abs. 1a FZV, der die so genannten Wechselkennzeichen behandelt. Hier ist dem Verordnungstext zu entnehmen:
"Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur"
1. in Betrieb gesetzt oder 2. abgestellt werden,
wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.
Der Halter darf 1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder 2. dessen Abstellen auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen.“
Auch beim Saisonkennzeichen in § 9 Abs. 3 FZV weist der Verordnungsgeber darauf hin:
"Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums 1. in Betrieb genommen oder 2. abgestellt werden. Der Halter darf 1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder 2. dessen Abstellen auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5 vorliegen."
Wenn der Verordnungsgeber somit zum Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum die Inbetriebnahme abgrenzt, müsste das Abstellen nicht zur Inbetriebnahme zählen.
Auf Abstellen geht das OVG Lüneburg ein und stellt fest, dass diese Regelung hier lediglich der Klarstellung dient und von vornherein mit Nachdruck der Fehlvorstellung entgegentreten will, der öffentliche Straßenraum dürfe außerhalb des Betriebszeitraums für die Unterbringung von Fahrzeugen in Anspruch genommen werden. Verwiesen wird dabei auf eine Verkehrsblattverlautbarung. Dabei ging es um die Einführung der Saisonkennzeichen in § 23 StVZO. Dieser ist zu entnehmen : "Mit dieser Regelung wird die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass auf Antrag für ein Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen auf einen bestimmten Monatszeitraum zugeteilt werden kann und in diesem Zeitraum auch künftig wiederholt das Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum in Betrieb gesetzt werden kann. Außerhalb des Betriebszeitraums darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht in Betrieb gesetzt werden. Der Begriff "Betrieb" ist im verkehrstechnischen Sinne auszulegen. Danach dauert der Betrieb eines Kfz solange fort, wie es der Fahrer im Verkehr belässt, was dann auch das Parken einschließt. (…) Es handelt sich hier um eine Klarstellung, die erforderlich ist, um eine eindeutige Regelung auch hinsichtlich des Ausschlusses vom ruhenden Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb des Saisonzulassungszeitraums zu schaffen."
Aktuell äußerte sich das OLG Zweibrücken zum Inbetriebnahmebegriff bezogen auf § 19 Abs. 5 StVZO. Hier war ein zweirädriges Kfz im Hof eines Anwesens abgestellt. Das OLG Zweibrücken verweist auf Entscheidungen des BayObLG und des BGH. Es führt aus: "In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Begriff nicht abschließend definiert. Jedoch setzt der Bundesgerichtshof dabei – im Zusammenhang mit einer unzureichenden Bereifung eines Fahrzeugs – jedenfalls ein Bewegen des betroffenen Fahrzeugs voraus, wenn er unter den Begriff der Inbetriebnahme nicht nur das Ingangsetzen des Fahrzeugs zum Zwecke der Teilnahme am Straßenverkehr subsumiert, sondern auch dessen weitere Fortbewegung im Verkehr (BGHSt 25, 338; BGHSt 27, 66). Zu dem in dieser Hinsicht vergleichbaren Begriff des Inbetriebnehmens im Rahmen des § 69a Abs. 3 OWiG (gemeint wohl § 69a Abs. 3 StVZO, der Verfasser) hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, dass selbst ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug, das nicht technisch in Gang gesetzt ist, auch bei weitester Auslegung nicht in Betrieb genommen ist (vgl. BayObLGSt 1981, 129). Aus § 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO, auf den § 69a Abs. 2 Nr. 1a StVZO verweist, ergibt sich ebenfalls, dass die Inbetriebnahme einen unmittelbaren Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr aufweisen muss, denn dort ist von der Inbetriebnahme "auf öffentlichen Straßen" die Rede." Für das BayObLG galt beim Abstellen im Verkehrsraum die Ansicht, dass dies keine Inbetriebnahme eines Kfz darstellt. In dem Fall war die Stoßstange eines Fahrzeugs entfernt und Scheinwerfer auf die Halterungen montiert worden. Das Gericht bezieht sich zum Inbetriebnahmebegriff auf den BGH, der nicht nur das Inbewegungsetzen sondern auch die anschließende Teilnahme am Verkehr meint. Bezogen auf den BGH müsse es bei einem korrekt abgestellten Fahrzeug auf einen technischen Vorgang ankommen, somit wäre immer der Einzelfall zu prüfen. Das Gericht stellt auch einen Zusammenhang mit § 7 StVG her. Danach muss der Halter für Schäden haften, die beim Betrieb eines Kfz entstehen. Dies wurde in dem Fall als zu weitgehend angesehen.
Was lag nun den Entscheidungen des BGH für diese Sachverhalte zugrunde?
In einem Fall ging es um abgefahrene Reifen bei einem geführten Fahrzeug.
Der BGH führt in seinem Leitsatz aus...