"… 1. Im Ergebnis zu Recht legt das BG seiner Entscheidung unausgesprochen die Annahme zugrunde, dass der Kl. keine Schadensersatz- oder Minderungsansprüche nach §§ 437 ff. BGB wegen eines Sachmangels zustehen. (wird ausgeführt)"
2. Die Bekl. haften der Kl. auch nicht auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht.
a) Zutreffend geht das BG davon aus, dass die Bekl. nicht verpflichtet waren, das Gebäude nach der Kündigung im Interesse der Kl. gegen Unwetterschäden über den Zeitpunkt der Beendigung der Gebäudeversicherung (10.5.2017) hinaus neu zu versichern.
aa) Eine vertragliche Verpflichtung des Grundstücksverkäufers gegenüber dem Käufer zu einer Versicherung der Kaufsache besteht grundsätzlich nicht (vgl. Senat BGHZ 114, 34, 39 zur Versicherung gegen Brandschaden). Der Verkäufer ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – auch nicht gehalten, eine im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bestehende Gebäudeversicherung aufrechtzuerhalten bzw. nach Kündigung einer solchen Versicherung durch den VR eine neue Versicherung abzuschließen. Aus der Vorschrift des § 95 Abs. 1 VVG ergibt sich nichts Anderes.
(1) Wird die versicherte Sache von dem VN veräußert, tritt gem. § 95 Abs. 1 VVG an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des VN ein. Gemeint ist mit der Veräußerung nicht das schuldrechtliche Verpflichtungs-, sondern das dingliche Verfügungsgeschäft. Bei Grundstücken erfordert die Veräußerung deshalb neben der Einigung die Grundbucheintragung (vgl. Senat ZfIR 2016, 843). Ab diesem Zeitpunkt ist der Käufer Vertragspartner des VR und selbst VN. Versicherungsschutz genießt er aber auch bereits vor diesem Zeitpunkt. Da dem Käufer eines Grundstücks in der Zeit zwischen Gefahrübergang und dem Eigentumserwerb durch Eintragung in das Grundbuch ein versicherbares – nach Zahlung des Kaufpreises sogar das alleinige – Sacherhaltungsinteresse zukommt, ist nach der st. Rspr. des BGH der mit dem Verkäufer bestehende Gebäudeversicherungsvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass dieses (fremde) Interesse des Käufers darin mitversichert ist (vgl. BGH NJW-RR 2009, 1329).
(2) Daraus, dass der Käufer vor diesem Hintergrund ein Interesse daran hat, dass eine im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bestehende Gebäudeversicherung aufrechterhalten bleibt, folgt jedoch keine entsprechende Pflicht des Verkäufers. Durch § 95 VVG soll der Erwerber zwar vor einer Versicherungsschutzlücke bewahrt werden (…). Die gesetzliche Anordnung des Übergangs soll aber lediglich verhindern, dass eine bestehende Versicherung infolge des Eigentumsübergangs und Wegfalls des Versicherungsinteresses des bisherigen VN verloren geht (…). Demgegenüber soll der Veräußerer nicht in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt werden; er darf ein bestehendes Versicherungsverhältnis – vorbehaltlich anderer Abreden – jederzeit beenden, auch wenn er damit den Übergang der Versicherung nach § 95 VVG verhindert (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl., § 95 Rn 2, § 98 Rn 4). Er ist auch nicht gehalten, die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den VR zu verhindern bzw. im Falle einer Kündigung eine neue Versicherung abzuschließen.
bb) Anders liegt es nur, wenn der Verkäufer sich vertraglich zu der Aufrechterhaltung einer bestehenden bzw. zu dem Abschluss einer neuen Gebäudeversicherung verpflichtet hat (…). An einer solchen Verpflichtung der Bekl. fehlt es hier.
b) Ohne Rechtsfehler verneint das BG auch eine Pflicht der Bekl., die Kl. nach Zugang der Kündigungserklärung des VR über den Wegfall des Gebäudeversicherungsschutzes ab dem 10.5.2017 zu unterrichten.
aa) Nach der st. Rspr. des BGH trifft die Vertragsparteien gem. § 242 BGB die – auch nach Vertragsschluss bzw. Vertragserfüllung fortbestehende – vertragliche Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs gefährden und beeinträchtigen könnte (…). Nach Treu und Glauben kann auch eine Pflicht bestehen, den Vertragspartner auf bestimmte Umstände hinzuweisen, damit diesem nicht unverhältnismäßige, mit der vorangegangenen Vertragserfüllung zusammenhängende Schäden entstehen (vgl. BGHZ 61, 176, 179). So ist bspw. der Vermieter aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verpflichtet, den Mieter auf zwischenzeitlich entstandene oder bekannt gewordene Gesundheitsgefahren hinzuweisen (BGH NJW-RR 2014, 840 Rn 15). Eine Informationspflicht besteht aber nicht, wenn es sich um Umstände handelt, die in den eigenen Verantwortungsbereich des Vertragspartners fallen, und dieser unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung diesbezüglich keine Mitteilung erwarten durfte.
bb) Danach muss der Verkäufer eines bebauten Grundstücks den Käufer grundsätzlich nicht ungefragt darüber unterrichten, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Gebäudeversic...