"… II. 1. Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das LG hat in dem Kostenfestsetzungsbeschl. V. 3.3.2020 zu Unrecht die Mehrkosten berücksichtigt, die dadurch entstanden sind, dass der ASt. und Frau M. ihre Unterlassungsansprüche nicht in einem einheitlichen einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die AG durchsetzten."
Erstattungsfähig sind Rechtsanwaltskosten nur, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das zwischen den Parteien bestehende Prozessrechtsverhältnis wird vom Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beherrscht, der auch das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit mitbestimmt. Insofern kann es kann als Verstoß gegen Treu und Glauben, mithin als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der ASt. die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene ASt. in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben AG vorgegangen sind (BGH, Beschl. v. 20.5.2014 – VI ZB 9/13, Rn 7, AGS 2014, 300 = RVGreport 2014,315 [Hansens]).
Der ASt. und die ASt. im Parallelverfahren sind gleichzeitig mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt in getrennten Prozessen gegen die AG vorgegangen. Es handelte sich um ein und dieselbe Wort- und Bildberichterstattung, aus denen ihre Unterlassungsansprüche herrührten. Dass der ASt. abgesehen von der Berichterstattung über die Liebesbeziehung sich (nur) gegen die Bildberichterstattung über seine Wohnung und sich die ASt. im Parallelprozess sich (nur) gegen die Bildberichterstattung über ihren Pkw gewährt haben, bedeutet keine erhebliche Abweichung.
Ein sachlicher Grund für die Aufspaltung in zwei Prozesse ist nicht gegeben.
Bei der Prüfung ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH NJW-RR 2004, 1724).
a) Ein sachlicher Grund für die Aufspaltung in zwei Prozesse kann – typischerweise – darin zu sehen sein, wenn das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Parteien dazu bestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren (BGH, Beschl. v. 20.5.2014 – VI ZB 9/13, Rn 8, AGS 2014, 300 = RVGreport 2014,315 [Hansens]). Der ASt. ist jedoch gleichzeitig mit der ASt. im Parallelverfahren gegen die AG vorgegangen.
b) Dass es in der Hauptsache um eine Berichterstattung über höchstpersönliche Angelegenheiten des ASt. und der ASt. im Parallelverfahren ging, stellt für sich genommen keinen sachlichen Grund für die Aufspaltung in zwei Prozesse dar. Etwas anderes kann nur gelten, wenn Anhaltspunkte für eine Interessenkollision wegen nicht gleichlaufender Interessen erkennbar sind (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.7.2013 – 2 W 41/12 (KfB), Rn 15, juris).
Dabei kann dahinstehen, ob die von dem ASt. insoweit zitierte Rechtspr. des Hans. OLG Hamburg nicht bereits übermäßig differenziert. Der 4. ZS des Hans. OLG Hamburg hat in einem Einzelfall es nicht als rechtsmissbräuchlich eingeschätzt, dass die von ein und derselben Berichterstattung Betr. getrennt lebenden Eheleute verschiedene Prozessbevollmächtigte beauftragt haben (Beschl. v. 4.5.2011 – 4 W 20/11, Rn 5-6, juris, AfP 2011,600). Dabei hat der Senat maßgeblich darauf abgestellt, dass es in diesem Fall um unterschiedliche Interessen der ASt. und ihres getrennt lebenden Ehemannes ging, sodass sie sich jeweils einen eigenen verschwiegenen Rechtsanwalt wünschten. So ist auch der von dem ASt. zitierte Beschl. des Hans. OLG Hamburg v. 10.12.2018 (8 W 105/18) zu verstehen. Dass der ASt. und seine getrennt lebende Ehefrau in getrennten Prozessen gegen die dortige AG vorgegangen sind, hat der 8. Zivilsenat deswegen nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen, weil es nicht ein gleichgerichtetes Interesse der Beteiligten feststellen konnte. Vorliegend sind die Interessen des ASt. und der ASt. im Parallelverfahren aber deckungsgleich. Es geht ihnen allein darum, ihre Privatsphäre zu schützen.
c) Jedenfalls vorliegend kann auch eine unterschiedliche Reichweite des Privatsphärenschutzes das getrennte Vorgehen der Beteiligten nicht rechtfertigen. Die Unterschiede sind marginal. Dass der ASt. einerseits einen Unterlassungsanspruch wegen der Veröffentlichung von Bildern und Details zu seiner Wohnung – also aus einem besonders geschützten Bereich geltend macht, wohingegen die ASt. im Parallelverfahren (nur) sich gegen die Berichterstattung über das von ihr gefahrene Kfz ...