Die Frage, ob die durch das getrennte Führen mehrerer Prozesse durch denselben, aber auch durch verschiedene Kl. anfallenden Mehrkosten erstattungsfähig sind, stellt sich stets, wenn es in den mehreren in engem zeitlichen Zusammenhang geführten Verfahren um denselben oder zumindest um einen weitgehend identischen Lebenssachverhalt geht. Die Rspr. zu dieser Frage ist uneinheitlich. So hat der V. ZS des BGH die Vertretung von in einem Rechtsstreit verklagten Streitgenossen durch eine Prozessbevollmächtigte als nicht rechtsmissbräuchlich angesehen (AGS 2012, 151 = RVGreport 2012, 68 [Hansens] = zfs 2012, 103 mit Anm. Hansens). Demgegenüber hat der VI. ZS des BGH in einem anderen Fall die Rechtsverfolgung mehrerer Personen in getrennten Prozessen als rechtsmissbräuchlich angesehen (AGS 2012, 511 = RVGreport 2012, 464 [Hansens] = zfs 2012, 707 mit Anm. Hansens und RVGreport 2013, 24 [Hansens] = AnwBl. 2012, 1008). Das KG hat sich der zuletzt aufgeführten Rspr. angeschlossen.
Rechtsgrundlage für die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten
Das KG ist bei seiner Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des ASt. unzutreffend von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ausgegangen. Für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei ist die richtige Vorschrift § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO, wonach die Anwaltskosten kraft Gesetzes erstattungsfähig sind und grds. eine Prüfung ihrer Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht vorzunehmen ist (siehe BGH AGS 2012, 10 = RVGreport 2012, 59 [Hansens] = zfs 2012, 43 mit Anm. Hansens). Folglich kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Anwalts nur in besonderen Ausnahmefällen verneint werden.
Erforderliche Verfahrensweise im Kostenfestsetzungsverfahren
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb dem Rechtspfleger/Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen worden. Die Klärung komplizierter materiell-rechtlicher Fragen ist hingegen nach allgemeiner Auffassung in der höchstrichterlichen Rspr. im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll (BAG AGS 2015, 588 = RVGreport 2015, 388 [Hansens] = zfs 2015, 584 mit Anm. Hansens; BGH AGS 2014, 296 = RVGreport 2014, 318 [Hansens]).
Die Auffassung des KG führt allerdings dazu, dass der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren über materielle Fragen entscheiden muss und sogar die mehreren Verfahren in Gedanken zu behandeln hat, als wäre von den verschiedenen Kl. nur ein einziges Gerichtsverfahren geführt worden. So hat er zunächst eine fiktive Kostenentscheidung vorzunehmen, die das Prozessgericht getroffen hätte, wenn es die tatsächlich getrennt geführten Verfahren der Streitgenossen in einem einzigen Verfahren entschieden hätte. Dies kann bei unterschiedlichen Streit- und Gegenstandswerten, bei verschiedenem Prozessausgang und bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen einzelner Streitgenossen zu ganz erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, die so mancher Prozessrichter nicht bewältigt. Man denke bloß an einen Fall, in dem fünf Streitgenossen getrennte Verfahren durchführen. Der erste Streitgenosse gewinnt den Prozess, im Rechtsstreit des zweiten Streitgenossen wird die Klage zurückgenommen. Im Rechtsstreit des dritten Streitgenossen schließen die dortigen Parteien einen Vergleich, in dem die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Im vierten Rechtsstreit haben der Kl. 37 % und der Bekl. 63 % der Kosten zu tragen, während im fünften Verfahren der Kl. 72 % und der Bekl. 28 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Der Rechtspfleger muss dann zunächst anhand des Gesamt-Streitwertes aller fünf Verfahren die Kostenentscheidung unter Anwendung der sog. Baumbach'schen Formel treffen, die bei dem fiktiven und gemeinschaftlichen Verfahren zu erlassen gewesen wäre. Dabei besteht die Unwägbarkeit, wie die Entscheidung im dritten Verfahren zu treffen wäre, wenn die Parteien sich dort nicht verglichen hätten.
Sodann hat der Rechtspfleger noch die Kosten des gedachten Einzelverfahrens insg. zu ermitteln und danach für jeden Erstattungsberechtigten den zu berücksichtigenden Erstattungsbetrag zu bestimmen. Dies führt in vielen Fällen zu einem ganz erheblichen Arbeitsaufwand des Rechtspflegers, der einer "zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung" (so BGH RVGreport 2012, 68 [Hansens]) des Kostenfestsetzungsverfahrens als Massenverfahren entgegensteht. So hat bspw. im Fall des Hans. OLG Hamburg (AfP 2011, 374) die Rechnung bei einem relativ einfachen Sachverhalt rund 7 ½ Seiten umfasst. In dem Fall des LG Berlin (JurBüro 1999, 654) umfasste diese Berechnung ebenfalls mehrere Seiten, obwohl dort keines der vorstehend angesprochenen Probleme zu bewältigen war.
Außerdem hat der Rechtspfleger zu entscheiden, ob die von den verschiedenen Kl. für die getrennt...