Strafprozessrecht
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung
Am 1.7.2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.6.2021 in Kraft getreten (BGBl I, S. 2099). Das Gesetz soll einerseits Regelungslücken im Bereich der strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse beheben. Dies betrifft den Einsatz von sogenannten automatisierten Kennzeichenlesesystemen (AKLS) im öffentlichen Verkehrsraum insbesondere zu Fahndungszwecken, aber auch das Recht der Beschlagnahme sowie das im Kern seit Schaffung der StPO unveränderte Recht der Postbeschlagnahme. An anderer Stelle erlauben die geänderten Rahmenbedingungen nach Auffassung des Gesetzgebers hingegen Einschränkungen des Anwendungsbereichs von Verfahrensregelungen, so etwa des Rechtsinstituts des Zustellungsbevollmächtigten. Ferner enthält das Gesetz punktuelle Nachsteuerungen im Hinblick auf die umfangreichen Reformwerke der letzten Jahre in neu gestalteten Bereichen des Strafverfahrens. Dies betrifft insbesondere das Recht der Vermögensabschöpfung und die Vorschriften zur Einführung der elektronischen Akte.
Quelle: BR-Drucks 57/21
Kaufrecht
Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
Am 30.6.2021 ist das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags v. 25.6.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I, S. 2133). Das Gesetz tritt am 1.1.2022 in Kraft. Zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie werden die kaufvertragsrechtlichen Vorschriften des BGB angepasst. Dazu gehört u.a. eine Neudefinition des Begriffs der Sachmangelfreiheit, die Einführung einer Aktualisierungsverpflichtung für Sachen mit digitalen Elementen, die Einführung von Regelungen für den Kauf von Sachen mit dauerhafter Bereitstellung von digitalen Elementen und die Verlängerung der Beweislastumkehr im Hinblick auf Mängel auf ein Jahr.
Quelle: BR-Drucks 146/21
Reiserecht
Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
Am 1.7.2021 ist das Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften v. 25.6.2021 in Kraft getreten (BGBl I, S. 2114). Künftig soll die Insolvenzsicherung über einen Reisesicherungsfonds in der Rechtsform einer GbR erfolgen, in den die Reiseveranstalter einzahlen. Der Fonds soll die Absicherungsformen, die Banken und Versicherungen anbieten, ablösen. Hierzu wird mit dem Reisesicherungsfondsgesetz ein neues Stammgesetz geschaffen. Hiermit soll auf Schutzlücken reagiert werden, die im Rahmen der Corona-Krise offenbar wurden. Der Zeitpunkt, ab dem der Reisesicherungsfonds zur alleinigen Absicherungsform wird, soll durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Zudem wird die in § 651r Abs. 3 BGB enthaltene Beschränkung der Absicherung geändert. Das Inkrafttreten einer Regelung zur ergänzenden staatlichen Absicherung der Reisenden hängt noch von der Genehmigung der Europäischen Kommission ab.
Quelle: BR-Drucks 148/21
E – Mobilität
Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge
Am 1.7.2021 ist ferner das Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge (Schnellladegesetz – SchnellLG) v. 25.6.2021 in Kraft getreten (BGBl I, S. 2141). Mit dem Gesetz soll die Bereitstellung einer flächendeckenden Schnellladeinfrastruktur und der Aufbau einer bedarfsgerechten öffentlich zugänglichen Infrastruktur für das schnelle Laden von reinen Batterieelektrofahrzeugen gewährleistet werden. Das Gesetz regelt u.a. die Grundzüge der hierfür erforderlichen Ausschreibungen.
Quelle: BR-Drucks 156/21
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 7/2021, S. 362