I. Bestimmungen im StVG und der FeV

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG muss man zum Führen eines Kfz geeignet sein. Der Begriff der Eignung wird in § 2 Abs. 4 StVG detailliert dargestellt: "Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist."

Die Begriffe "Auflage" und "Beschränkung" werden in der Fahrerlaubnisverordnung in etlichen Bestimmungen genannt. Einige sollen hier zitiert werden.

In § 3 FeV, der die Einschränkung und Entziehung der Zulassung erörtert, wird in Satz 1 gefordert: Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Dabei wird in Abs. 2 auf die Bestimmungen der §§ 11-14 FeV hingewiesen.
§ 11 FeV, der sich insgesamt mit der Eignung bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis beschäftigt, stellt in Abs. 2 klar, dass beim Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen kann.
Zur Erteilung einer Fahrerlaubnis muss im dem Kontext § 23 FeV erwähnt werden, der in Abs. 2 darstellt: Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.
Sollten nach Erwerb der Fahrerlaubnis Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde aufkommen, ist § 46 FeV die notwendige Vorschrift. Zunächst ist in Abs. 1 festgehalten, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn die Person sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. In Abs. 2 ist formuliert: "Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an …"

II. Einschränkung der Fahrerlaubnis nach der 3. EG-Führerschein-Richtlinie

In der 3. EG-FS-Richtlinie wird in Art. 5 ausgeführt:

Zitat

Bedingungen und Einschränkungen

1. Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.

2. Wird aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt, so ist die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.

In dieser Richtlinie, aufgrund derer auch die Fahrerlaubnisverordnung in der jetzigen Form angewendet wird, ist der Begriff der "Auflage" nicht zu finden. Hier wird zunächst der Begriff der Bedingung genannt bzw. es wird aufgeführt, ob die Fahrerlaubnis nur für eine bestimmte Fahrzeugart oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt wird. Es gibt mithin Bedingungen für die Person aber auch Bedingungen rund um das Fahrzeug. Wie diese im Führerschein festzuhalten sind, wird im dargestellten Muster des Führerscheins (Anhang I, S. 9) zur Nr. 12 ausgeführt: gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen Klasse. Die neuen europaweit harmonisierten Gemeinschaftscodes[9] werden nun auch in der FeV genutzt. Dort sind sie in der Anlage 9 genannt.

[9] RL (EU) 2015/653 der Kommission v. 24.4.2015 zur Änderung der RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein.

III. Auflage und Beschränkung in der StVZO a.F.

Im StVG aber auch der FeV wird von Beschränkungen und Auflagen gesprochen. Die FeV ist seit 1.1.1999 die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Zuvor war dies in den §§ 1 – 15 Abs. 1 StVZO a.F. geregelt. Im Gegensatz zu § 23 Abs. 2 FeV war in § 12 StVZO a.F. zu lesen:

Zitat

(1) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, so kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens, … fordern.

(2) Ergeben der Bericht der zuständigen Behörde, … , dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Auflage...

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