Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG muss man zum Führen eines Kfz geeignet sein. Der Begriff der Eignung wird in § 2 Abs. 4 StVG detailliert dargestellt: "Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist."

Die Begriffe "Auflage" und "Beschränkung" werden in der Fahrerlaubnisverordnung in etlichen Bestimmungen genannt. Einige sollen hier zitiert werden.

In § 3 FeV, der die Einschränkung und Entziehung der Zulassung erörtert, wird in Satz 1 gefordert: Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Dabei wird in Abs. 2 auf die Bestimmungen der §§ 11-14 FeV hingewiesen.
§ 11 FeV, der sich insgesamt mit der Eignung bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis beschäftigt, stellt in Abs. 2 klar, dass beim Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen kann.
Zur Erteilung einer Fahrerlaubnis muss im dem Kontext § 23 FeV erwähnt werden, der in Abs. 2 darstellt: Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.
Sollten nach Erwerb der Fahrerlaubnis Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde aufkommen, ist § 46 FeV die notwendige Vorschrift. Zunächst ist in Abs. 1 festgehalten, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn die Person sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. In Abs. 2 ist formuliert: "Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an …"

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