Im Gegensatz zum bußgeldrechtlichen Fahrverbot hat der Gesetzgeber die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen bei der strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis im Gesetz verankert, § 69a Abs. 2 StGB. Die Norm lautet:
Zitat
"Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird."
Der Normzweck des § 69 StGB besteht darin, einen Kraftfahrer zum Schutze der Allgemeinheit von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, wenn dieser sich durch eine rechtswidrige Tat i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 1 StGB als ungeeignet zum Führen von Kfz erwiesen hat. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 3 Abs. 1 StVG dazu berufen, eine Fahrerlaubnis aus den in der Norm genannten Gründen einzuziehen – mit dem identischen Sicherungszweck wie § 69 StGB. In § 3 Abs. 3 und Abs. 4 StVG wird jedoch der Vorrang des Strafverfahrens und der strafgerichtlichen Entscheidung normiert. Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis also ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen (§ 3 Abs. 3 StVG). Dieses Prinzip gilt allerdings nicht bei Bußgeldverfahren, selbst nach Hinweis gem. § 81 OWiG. Schon aufgrund der Wechselwirkung zwischen strafrechtlichen Entscheidungen über die Fahrerlaubnis und dem Verkehrsverwaltungsrecht ist es nicht verwunderlich, dass es in § 69a Abs. 2 StGB eine an die Handlungsmöglichkeiten des Verkehrsverwaltungsrechts angelehnte Ausnahmemöglichkeit gibt und die Norm auch eine Begrifflichkeit "Arten des Kraftfahrzeugs" benutzt, die so eindeutig allerdings in StVG oder FeV nicht verwendet wird, dazu gleich. Diese Ausnahmeregelung nach § 69a Abs. 2 StGB ermöglicht dem Tatrichter die Gewährung einer Ausnahme vom Anwendungsbereich der Sperre und ist Ausfluss des Übermaßverbots. Wird eine solche Ausnahme gewährt, ist die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis gerade nicht tangiert, wo "bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen" gerade nicht ausgenommen werden dürfen, sodass selbst bei einer Ausnahmeregelung für die Sperrfrist die Fahrerlaubnis weiterhin in vollem Umfang entzogen und der Führerschein eingezogen wird. Die Beschränkung der Sperre eröffnet der Verwaltungsbehörde aber die Möglichkeit, für die ausgenommenen Fahrzeugarten für die Dauer der Sperre eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dies verhindert dann im gewährten Ausnahmebereich eine strafbare Teilnahme am Straßenverkehr i.S.d. § 21 StVG. Im Verwaltungsrecht würde hingegen die vorhandene Fahrerlaubnis beschränkt, § 46 Abs. 2 S. 1 FeV.
Was genau kann nun als Ausnahme gewährt werden? Ein Blick in § 6 FeV, der die Fahrerlaubnisklassen regelt, zeigt, dass die in § 69a StGB benannte "bestimmte Kraftfahrzeugart" gar nicht gesetzlich definiert ist. Sie wird aber in § 6 Abs. 1 S. 3 FeV erwähnt, sodass jedenfalls alle Fahrzeuge einer Fahrerlaubnisklasse, aber auch solche Fahrzeuge, für die die Beschränkung des § 6 Abs. 1 S. 3 FeV Anwendung finden kann, von der Ausnahmeregelung erfasst werden können. Eine Führerscheinklasse umfasst also eine oder mehrere Fahrzeugarten, sodass jedenfalls die Begriffe Fahrzeugart und Führerscheinklasse nicht zusammenfallen. Weiter wird die "Art eines Kraftfahrzeugs" schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht durch konstruktive Einzelheiten, wie z.B. ein automatisches Getriebe oder den Vorderradantrieb usw., und auch nicht durch die Antriebsart (Dieselmotor, Elektromotor usw.) bestimmt, sondern durch den Verwendungszweck. Hingegen ist es nicht zulässig, eine Ausnahme nach Fabrikat, Halter, Fahrerkreis, Benutzungszeit oder Benutzungsart eines Kraftfahrzeuges zu bestimmen oder ein bestimmtes Fahrzeug auszunehmen. Möglich ist allenfalls die Ausnaheregelung anhand eines konkreten und objektivierbaren Verwendungszwecks, da auf diese Weise insbesondere Berufskraftfahrer und Landwirte, die die Anlasstat nicht während der Berufs- oder Arbeitszeit und mit ihrem beruflich genutzten Kraftfahrzeug begangen haben, angemessen abgeurteilt werden können.
Dementsprechend finden sich in der Rechtsprechung neben Ausnahmen für konkrete Fahrzeugklassen Ausnahmen für landwirtschaftliche Zugmaschinen bzw. Lkw, für Feuerlöschfahrzeuge, für Krankenkraftwagen oder Müllfahrzeuge.
Nicht bewilligt wurden hingegen Ausnahmen für Taxifahrzeuge, für bestimmte Typen von Transporten oder allgemein beruflich bedingte Fahrten.
Unverzichtbar für die Prüfung einer Ausnahme nach § 69a Abs. 2 StGB ist die Einbeziehung von Regelung und Wertung des § 9 Abs. 3 FeV. Selbst wenn es theoretisch (straf-)rechtlich möglich ist, eine Ausnahmeanordnung nach Abs. 2 für Fahrzeuge der Führerscheinklasse C zu treffen, bedarf es dennoch der Inhaberschaft der Fahrerlaubnis der Klasse B, um eine Fah...