Der vorläufige Versicherungsschutz ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der bereits vor dem Zustandekommen des eigentlichen Hauptvertrags Versicherungsschutz gewährt. Im VVG wird er in den §§ 49 ff. VVG erwähnt.
Geregelt wird er auch in Ziffer B der AKB. Allerdings kann auf die AKB nicht Bezug genommen werden, da diese dem Versicherungsnehmer noch nicht übergeben worden sind und daher noch kein Vertragsbestandteil sind.
Der Versicherungsnehmer lässt das Fahrzeug auf sich zu und erst danach wird in der Regel der Versicherungsantrag gestellt und der Vertrag kommt durch Übersendung des Versicherungsscheins als konkludente Annahme des Antrags durch den Versicherer zustande sowie durch die Zahlung der Erstprämie durch den Versicherungsnehmer. Zwischen der Zulassung mit der EVN und dem Zustandekommen des Hauptvertrages kann mitunter ein langer Zeitraum liegen, in dem sich Schadensfälle ereignen können.
Da noch keine Versicherungsbedingungen vereinbart sind, gibt es im Rahmen der vorläufigen Deckung keine vertraglichen Obliegenheiten. In Betracht kommen nur gesetzliche Obliegenheiten nach § 23 VVG (Gefahrerhöhung) und § 82 VVG (Schadensminderungsobliegenheit). Die Anzeigeobliegenheit nach § 30 VVG spielt keine Rolle, da die Verletzung dieser gesetzlichen Obliegenheit im VVG keine Sanktionsregelung enthält.
Der Versicherungsschutz kann auch bei einer vorläufigen Deckung nach § 81 VVG ausgeschlossen sein, wenn der Versicherungsnehmer den Schadenfall schuldhaft herbeigeführt hat, wozu insbesondere auch die Unfallverursachung unter Alkoholeinfluss gehört.
Neben einem Deckungsschutz im Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann auch vorläufiger Versicherungsschutz für die Kasko-, Kfz-Unfall- und Fahrerschutzversicherung vereinbart werden, wenn der Versicherer dies ausdrücklich zusagt. Die Zusage kann auch telefonisch erfolgen (OLG Saarbrücken v. 20.4.2007 – 5 U 5 U 575/05-87). Bei dieser noch zur Deckungskarte ergangenen Entscheidung hat das OLG Saarbrücken eine vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung angenommen, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er bei der telefonischen Bitte um Überlassung einer Versicherungsbestätigung nach § 29a StVZO die Absicht geäußert hat, eine Vollkaskoversicherung zu beantragen, und er daraufhin eine Deckungskarte ohne ausdrückliche und hervorgehobene Beschränkung auf den Haftpflichtschutz erhalten hat. Die Entscheidung ist auf die Überlassung einer EVN entsprechend anwendbar.