1. Die Klage ist auch überwiegend begründet.

a. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von 4.841,36 EUR aus A 4.3.1, A 13.1.1 VHB 2019 i.V.m. § 1 Abs. 1 VVG.

Zwischen den Parteien besteht ein Vertragsverhältnis über eine Hausratversicherung … Die klägerseitig vorgetragenen Positionen sind auch von dessen Versicherungsschutz umfasst.

aa. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls außerhalb des versicherten Orts befanden und bis auf die ausgetauschten Zylinder Eigentum des Zeugen M. sind. Nach A 10.4 VHB 2019 gehört auch fremdes Eigentum, das sich im Haushalt des VN befindet, zum Hausrat. Zudem sieht A 13.1 VHB 2019 vor, dass auch für nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts befindliche Sachen mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen weltweiter Versicherungsschutz gilt. Eine häusliche Gemeinschaft besteht bei einem nicht ganz vorübergehenden Verhältnis der Wohngemeinschaft, welches vor allem in einer einheitlichen Wirtschaftsführung zum Ausdruck kommt. Indiz hierfür ist die gemeinsame Nutzung von zumindest Teilen des Hausrats und der Räume (BGH, VersR 1986, 333).

Dass die Darstellung des Kl., wonach der Zeuge M. mit dem Kl. in häuslicher Gemeinschaft lebt, zutrifft, steht zur Überzeugung des Gerichts nach informatorischer Anhörung des Kl. fest. Zwar sind die Ausführungen des Kl. im Rahmen der persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO als Streit- und nicht als Beweisstoff zu werten. Indes ist das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO gehalten, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme bei der Bildung seiner Überzeugung die Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt, zu berücksichtigen (BGH, NJW 1982, 940, 941). Der Kl. hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bekundet, dass der Zeuge M. seit seiner Geburt im elterlichen Haushalt lebe, mit Ausnahme von einem Jahr, in welchem er in der Südstadt H. gewohnt habe und dort gemeldet gewesen sei. Im Jahr 2015 sei der Zeuge M. wieder in das Haus seiner Eltern zurückgekehrt, wo er nun dauerhaft lebe. Dort befänden sich auch alle seine persönlichen Gegenstände einschließlich des Hausrats, den er in der Südstadt gehabt habe.

Zwischenzeitlich habe der Zeuge Urlaube bei seiner Freundin in Mexiko verbracht. Auch vor seiner Rückkehr im Dezember 2019 sei er 2 Monate in Mexiko gewesen und hätte einen erneuten Aufenthalt für März 2020 geplant, welcher pandemiebedingt ausfiel. Die Urlaube hätten allerdings nie länger als 2 Monate angedauert, es habe sich stets um Besuchsaufenthalte gehandelt. Die polizeiliche Aussage des Zeugen M., wonach er in der meisten Zeit in Mexiko mit seiner Freundin zusammengelebt habe, sei so zu verstehen, dass er während seiner dortigen Aufenthalte dort mit ihr zusammengelebt habe.

Die Ausführungen des Kl. sind glaubhaft, er selbst glaubwürdig. Die zeitlichen Angaben stimmen mit dem übrigen Sachvortrag, insbesondere den Meldebescheinigungen, überein und sind logisch nachvollziehbar. Zwar hat das Gericht bei seiner Beurteilung das klägerische Interesse an der Einordnung des Zeugen M. in die häusliche Gemeinschaft gesehen, indes erfolgten die Auskünfte des Kl. zur Überzeugung des Gerichts wahrheitsgemäß. Zwar kann die häusliche Gemeinschaft durch längere Abwesenheit einzelner Bewohner aufgehoben werden, sofern eine Rückkehr nicht als geplant oder wenigstens wahrscheinlich anzusehen ist. Die Anhörung des Kl. hat indes ergeben, dass die Anwesenheit des Zeugen M. in Mexiko lediglich vorübergehend und zu Besuchszwecken erfolgte, nicht dagegen sein auf Dauer angelegter Aufenthalt im elterlichen Haushalt. Die Bekl. vermochte es insofern auch nicht, Gegenbeweis anzutreten.

bb. Entgegen der Ansicht der Bekl. unterliegt auch der Schließzylinder des Autos des Kl. als Teil eines Kraftfahrzeugs nach A 10.3.10 VHB 2019 dem Versicherungsschutz.

b. Dass der Zeuge M. die durch die Bekl. zulässigerweise mit Nichtwissen bestrittenen Sachen in der Nacht des 31.5.2020 auch bei sich trug, steht zur Überzeugung des Gerichts.

c. Es liegt auch ein Versicherungsfall vor. Sofern die Bekl. meint, es läge kein entschädigungspflichtiges Raubereignis, sondern lediglich ein einfacher Diebstahl vor, kann sie auch damit nicht gehört werden. Nach A 4.3.1 und A 4.3.3 VHB 2019 ist Raub gegeben, wenn der Räuber gegen den VN Gewalt anwendet, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.

Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl). Etwas anderes gilt, wenn dem VN versicherte Sachen weggenommen werden, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache dabei in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des VN haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und...

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