Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Kl. gemäß §§ 1, 3 AVB BUV gegen die Bekl. auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente … Dem Kl. ist der Beweis dafür, dass bei ihm Berufsunfähigkeit im Juli 2015 eingetreten ist, gelungen.
1. Er hat sein Berufsbild ebenso wie die Einschränkungen in der Berufsausübung, die sich aus seiner Erkrankung ergeben, schlüssig dargelegt und auch zur Überzeugung des Senats i.S.d. § 286 ZPO bewiesen.
Grundsätzlich ist hierfür die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie "in gesunden Tagen" ausgestaltet war, d.h. solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war (…). Dazu muss bekannt sein, wie das Arbeitsumfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. Als Sachvortrag genügt dazu nicht die Angabe des Berufsbildes und der Arbeitszeit, vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (…). Es darf dabei nicht aus dem Blick geraten, dass die Klärung des Berufsbildes vornehmlich den Zweck verfolgt, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in die Hand zu geben (…).
Der Kl. hat eine typische Arbeitswoche beschrieben, die vom LG vernommene Zeugin F … hat seine Angaben bestätigt. Darüber hinaus hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Berufstätigkeit überzeugend geschildert (wird ausgeführt).
2. Dem Kl. ist auch der Beweis dafür gelungen, dass er seit August 2015 bedingungsgemäß berufsunfähig und zu mindestens 50 % außerstande ist, seinem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf nachzugehen. Der SV Prof. Dr. B … hat auch für den Senat überzeugend Berufsunfähigkeit als Friseurmeister in medizinischer Sicht festgestellt. Er hat hierfür den Kl. untersucht und eine MRT-Untersuchung an den Sehnen der Hand veranlasst und auf dieser Grundlage morphologisch Rezidive der Knoten in den Strecksehnen D 3 und D 4 von erheblicher Größe dokumentiert. Die Verdickung der Sehne mit dem sich einschließenden Sehnenhäubchen über dem Gelenk führe zwar nicht unbedingt zu einer Bewegungseinschränkung, solange die Sehne in der Kontinuität intakt bleibe. Das Problem sei aber die Schmerzhaftigkeit durch die Umgebungsreaktion. Die Verdrehung der Hand, die Beugung und das Öffnen und Schließen der Finger, z.B. beim Halten von längeren Haaren in Portionen, könnten schmerzhafte Zustände verursachen, die auch auf die Nerven zurückwirkten. Es müsse dann von einem Friseur eine andere Position eingenommen werden, um derartige Schmerzen zu vermeiden, was wiederum zu Wirbelsäulenbeschwerden, vor allem an der Halswirbelsäule und der unteren Lendenwirbelsäule führe. So sei der Zusammenhang zwischen den Tumoren an den Sehnen der linken Hand, der Einengung des Spinalkanals an der Halswirbelsäule und den degenerativen Veränderungen am mittleren Teil der Lendenwirbelsäule herzustellen. Die Situation sei im Jahr 2014 dekompensiert und habe zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Die jetzige Situation habe sich zwar gebessert (Begutachtung im Sommer 2019). Eine Neuaufnahme der Tätigkeit als Friseurmeister würde aber dazu führen, dass die Probleme von neuem aufträten. Die Prüfung der Schmerzbelastung sei durch Betastung und Druck sowie mit Widerstandsübgngen erfolgt, zudem sei eine Vigorimetrie zur Messung der Handkraft eingesetzt worden (wird ausgeführt).
Diese Ausführungen des SV nicht allein deshalb unzureichend, weil sich ihnen nicht entnehmen lässt, ob und in welchem Umfang es dem Kl. noch möglich ist, trotz seiner konkreten krankheitsbedingten Leistungsminderung Tätigkeiten eines Friseurs auszuüben. Nach den Ausführungen des SV kann der Kl. nämlich überhaupt keine handwerklichen Tätigkeiten als Friseur mehr ausüben. Der Zustand des Kl. mag sich bis zum Untersuchungszeitraum gebessert haben. Gleichwohl besteht nach den überzeugenden Ausführungen des SV die Berufsunfähigkeit fort. Denn die Schmerzen treten nicht bei Ruhe auf, sondern bei Bewegung der Hände. Dass die Tätigkeit als Friseur den kontinuierlichen Einsatz beider Hände erfordert, ist offensichtlich. Eine detaillierte Erläuterung des Kl., bei welcher konkreten Handbewegung Schmerzen auftreten, ist daher nicht erforderlich. Es ist allgemein und auch den Senatsmitgliedern bekannt, welche Handbewegungen Friseure bei den Einzeltätigkeiten ausüben. Keine der Teiltätigkeiten eines Friseurs kann einhändig ausgeübt werden. Selbst wenn eine Hand nur als Unterstützung wie zum Beispiel beim Festhalten von Strähnen oder zum Föhnen eingesetzt wird, ist auch bei diesen Bewegungen ein Kraftaufwand und eine Bewegung erforderlich. …
Zwar trifft zu, dass der SV keine Diagnose nach dem ICD-Schlüssel festgehalten hat. Aus dem Gesamtinhalt des Gutachtens lässt sich aber unschwer entnehmen, dass er die von Vorbehandlern festgestellten ...