Der Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. aus einem Anwaltsvertrag …
1. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung besteht nicht deshalb, weil die Bekl. vom Kl. ausdrücklich oder schlüssig beauftragt worden sind, seine Ansprüche gegenüber dem Unfallversicherer durchzusetzen oder ihn hinsichtlich der Durchsetzung dieser Ansprüche zu beraten, beides aber unterlassen haben. Es steht nicht fest, dass sich das Mandat der Bekl. auf diesen Gegenstand erstreckte.
1.1. Vertragspartner des Kl. sind beide Bekl. geworden, auch wenn die Beratung und Vertretung nur durch den Bekl. zu 2 erfolgte. Zum Zeitpunkt der Mandatierung im Juni 2015 waren die beiden beklagten Rechtsanwälte in Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig.
1.2. Darlegungs- und beweisbelastet für den Umfang des Mandats ist der Kl., er muss also beweisen, dass sich das Mandat auch auf den Gegenstand "Unfallversicherung" erstreckte (…).
Aus den schriftlichen Erklärungen, insbesondere aus der Vollmachtsurkunde ergibt sich kein Hinweis auf eine Mandatierung mit diesem Gegenstand. Zwar wird dort Vollmacht erteilt "wegen Verkehrsunfall". Nach der Wortbedeutung mag die Interessenvertretung gegenüber dem Unfallversicherer darunter fallen, da auch diese Ansprüche durch den Verkehrsunfall verursacht worden sind, im weitesten Sinne also wegen Verkehrsunfalls bestehen konnten. Bei dieser weiten Auslegung wäre der Mandatsgegenstand indessen kaum einzugrenzen und würde eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen umfassen.
Denn auch eine mögliche Auseinandersetzung mit einem Krankenversicherer kann durch den Verkehrsunfall verursacht werden, ebenso wie die Auseinandersetzung mit einer Autowerkstatt, sollte es Probleme bei der Reparatur des Autos geben, oder mit dem eigenen Vollkaskoversicherer, sollte dieser eine Regulierung ablehnen. Üblicherweise steht bei der anwaltlichen Vertretung nach Verkehrsunfällen die Auseinandersetzung mit dem Unfallgegner im Vordergrund. Ein darüber hinausgehendes Mandat hätte zur Folge, dass hierfür Rechtsanwaltsgebühren anfallen können, die nicht vom Unfallgegner oder dem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer zu tragen sind. Anders als bei der Auseinandersetzung mit dem Unfallgegner bedarf es für die Interessenwahrnehmung gegenüber einem Unfallversicherer im Regelfall zunächst keiner anwaltlichen Beratung. Es wäre deshalb zu erwarten, dass bei einem Mandat, das sich auch auf die Auseinandersetzung mit den eigenen VR erstreckt, ausdrücklich ein gesonderter Auftrag erteilt wird.
Ein mündlicher Auftrag, auch in Sachen Unfallversicherung zu beraten und zu vertreten, steht ebenfalls nicht fest. Das LG konnte sich nicht die Überzeugung bilden, dass ein solcher mündlicher Auftrag erteilt wurde …
Die Schilderung des Bekl. zu 2, er habe als Reaktion auf die E-Mail in der sich der Kl. über ihn beklagte, mit diesem Kontakt aufgenommen, ist plausibel. Dies gilt auch für die Darstellung des Bekl. zu 2, man sei wegen der durch die Mandatierung entstehenden Kosten so verblieben, dass der Kl. sich selbst darum kümmere, dass der Arzt die notwendigen Angaben gegenüber dem VR mache. Denn zur Wahrung der Frist bedurfte es einer anwaltlichen Tätigkeit tatsächlich nicht. Der Kl. benötigte nur eine formularmäßige ärztliche Bescheinigung. Diese konnte er ohne weiteres selbst beschaffen.
Die Darstellung des Bekl. zu 2 ist ausreichend detailliert, so dass er damit einer möglichen sekundären Darlegungslast genügt hat. Dem Kl. obliegt deshalb der Beweis seiner abweichenden Darstellung. Einen solchen Beweis hat der Kl. aber nicht in geeigneter Weise angeboten. Da für seine Darstellung kein sogenannter Anbeweis spricht, war er hierzu auch nicht als Partei zu vernehmen. Dass sich der Bekl. in seinem Schreiben vom 09.10.2017 noch gar nicht auf die jetzt behauptete telefonische Beratung berufen hat, fällt zwar auf, begründet aber noch keinen ausreichenden Anbeweis dafür, dass es eine solche Beratung nicht gegeben hat.
1.3. Die Bekl. haften nicht wegen der Verletzung von Hinweis- oder Warnpflichten, denn der Kl. war über den Fristablauf und dessen Folgen informiert.
Auch wenn ein Rechtsanwalt nur eingeschränkt beauftragt ist, besteht eine Nebenpflicht, den Auftraggeber auf mögliche Fristversäumnisse hinzuweisen. Dies gilt bei drohenden Nachteilen durch die Versäumung einer Ausschlussfrist in den allgemeinen Bedingungen einer Unfallversicherung (…). Dabei hat der Anwalt grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten auszugehen.
Den anwaltlichen Berater trifft aber in der Regel keine weitere Beratungspflicht gegenüber seinem Mandaten, wenn diesem die Risiken bereits hinreichend deutlich geworden sind. So stellte es sich für den Bekl. zu 2 dar. Den beiden Schreiben des Unfallversicherers durfte der Bekl. zu 2 entnehmen, dass der Kl. selbst den Unfall gegenüber dem Unfallversicherer gemeldet hatte und der Unfallversicherer daraufhin den Kl. zweimal schriftlich über die Ausschlussfrist belehrt hatte. Der Bekl. zu 2 hatte keinen Grund zu der Annahme, dass der Kl. diese in...