Das Beschwerdeverfahren betrifft die Zulässigkeit der Nebenintervention der Haftpflichtversicherung des Bekl. auf Seiten des Kl.

Der Kl. nimmt den Bekl. aus einem Verkehrsunfall vom 4.6.2019 auf Schadensersatz in Anspruch; der Kl. war als Fahrer eines Rennrades auf der Bundesstraße 25 in mit dem vom Bekl. geführten und bei der Nebenintervenientin haftpflichtversicherten Pkw unmittelbar nach Ausfahrt aus einem Kreisverkehr kollidiert und hierdurch gestürzt, wodurch er erheblich verletzt wurde. Die Einzelheiten des Unfallgeschehens sind streitig; während der Bekl. behauptet, zu der Kollision sei es gekommen, weil der Kl., als er vom Bekl. überholt wurde, eine Linksbewegung ausgeführt habe, macht der Kl. geltend, der Bekl. habe ihn vorsätzlich von hinten angefahren, und zwar aus Verärgerung über das vorherige Fahrverhalten des Kl.; dieser habe nämlich den Bekl. bei der Einfahrt in den Kreisverkehr überholt.

Die Nebenintervenientin geht von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalles durch ihren VN, den Bekl., aus und hat ihm deshalb die Deckung verweigert. Der Bekl. hat dem widersprochen und seinerseits der Nebenintervenientin den Streit verkündet, verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Bekl. beizutreten.

Das LG hat mit Zwischenurteil vom 20.7.2020 die Nebenintervention zurückgewiesen.

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