Gasversorgung
Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG)
Am 1.6.2022 ist das Gesetz zur Beschleunigung verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) v. 24.5.2022 in Kraft getreten (BGBl I S. 802). Mit dem Gesetz soll die Gasversorgung mit LNG (Liquefied Natural Gas), also verflüssigtem Erdgas gesichert und die Abhängigkeit Deutschlands von russischen Gaslieferungen vermindert werden. Zeitlich befristet können die Behörden von bestimmten Verfahrensanforderungen absehen, insbesondere bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die im beschleunigten Verfahren erteilten Genehmigungen gelten nur befristet bis spätestens 31.12.2043. Danach darf ein Weiterbetrieb der Anlagen nur mit klimaneutralem Wasserstoff und dessen Derivaten erfolgen.
Quelle: BundesratKOMPAKT zur 1021. Sitzung des Bundesrates am 20.5.2022
Diesel-Skandal
Zulässigkeit des "Sammelklageninkassos" für Schweizer Erwerber (BGH, Urt. v. 13.6.2022 – VIa ZR 418/21)
Mit Urt. v. 13.6.2022 hat der BGH entschieden, dass ein nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierter Inkassodienstleister auch dann keiner weiteren Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG bedarf, wenn er eine ihm treuhänderisch übertragene und einem ausländischen Sachrecht unterfallende Forderung außergerichtlich geltend macht. Zudem sei das Abhängigmachen der Tätigkeit des Inkassodienstleisters von einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG zur Erreichung des Schutzzwecks des RDG nicht erforderlich. Die Abtretung der Ansprüche der Erwerber an einen Schweizer Inkassodienstleister hat der BGH daher als wirksam angesehen und dessen Aktivlegitimation für die Klage – anders als die Vorinstanzen – bejaht.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 91/2022 v. 13.6.2022
Restschadensersatz bei EU-Reimport (BGH, Urt. v. 13.6.2022 – VIa ZR 680/21)
Mit Urt. v. 13.6.2022 hat der BGH klargestellt, dass die Beteiligung eines weiteren, im EU-Ausland ansässigen Zwischenhändlers neben dem inländischen Händler und Verkäufer eine Vermögensverschiebung vom geschädigten Erwerber zum Hersteller eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs i.S.v. §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht ausschließt. Erforderlich sei jedoch auch hier, dass der Fahrzeugerwerb durch den geschädigten Erwerber zu einem korrespondierenden Vermögenszuwachs beim Hersteller geführt habe. Das sei nur dann der Fall, wenn weder der inländische Händler noch der ausländische Zwischenhändler das Fahrzeug zuvor unabhängig von der Bestellung des Geschädigten auf eigene Kosten und eigenes Absatzrisiko erworben haben.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 92/2022 v. 13.6.2022
Steuerrecht
Steuerentlastungsgesetz
Am 27.5.2022 ist das Steuerentlastungsgesetz 2022 v. 23.5.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 749). Das Gesetz sieht u.a. für 2022 eine einmalige steuerpflichtige Energiekostenpauschale von 300 EUR und einen Kinderbonus von 100 EUR für jedes Kind als Zuschlag auf das Kindergeld vor. Zudem werden der Arbeitnehmerpauschbetrag auf 1.200 EUR, der Grundfreibetrag auf 10.347 EUR und die Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. km auf 38 Cent rückwirkend zum 1.1.2022 erhöht.
Energiesteuersenkungsgesetz
Am 1.6.2022 ist das Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz – EnergieStStkG) v. 24.52022 in Kraft getreten (BGBl I S. 810), mit dem die Steuer für drei Monate auf das europäische Mindestmaß gesenkt wird.
Quelle: BundesratKOMPAKT zur 1021. Sitzung des Bundesrates am 20.5.2022
Zwangsvollstreckungsrecht
Pfändungsfreigrenzen 2022
Am 31.5.2022 ist die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2022 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022) v. 25.5.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 825). Danach haben sich die Pfändungsfreibeträge ab dem 1.7.2022 erhöht, das unpfändbare monatliche Arbeitseinkommen für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen gemäß § 850c Abs. 1 ZPO z.B. auf 1.330,16 EUR.
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 7/2022, S. 362