Im Streit steht eine auf die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen gerichtete isolierte Drittwiderklage. Der Drittwiderbeklagte hält eine Rechtsschutzversicherung bei der Kl. Diese hat die beklagte Rechtsanwältin des Drittwiderbeklagten aus gemäß § 86 VVG übergegangenem Recht wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Widerklage gegen den Drittwiderbeklagten auf Feststellung erhoben, dass diesem keine Ansprüche gegen sie zustehen. Das AG hat die Klage als unbegründet mangels Pflichtverletzung der Bekl. und die Drittwiderklage als unzulässig mangels Feststellungsinteresses abgewiesen. Dagegen hat (nur) die Bekl. Berufung eingelegt. Das LG hat die Berufung zurückgewiesen.

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